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In Luxemburg ansässige Unternehmer: Geänderte Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung
Für einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten ist für die Umsatzbesteuerung der im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Unternehmer nicht mehr das Finanzamt "Saarbrücken Am Stadtgraben", sondern das Finanzamt "Saarbrücken I" örtlich zuständig. Dies hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem aktuellen Schreiben bekannt gegeben. Mit seiner Anweisung weicht das BMF von § 1 Absatz 1 Nr. 15 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer ab.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 12.12.2024, IV D 1 - S 0123/24/10001 :001