Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    In der Schweiz wohnender Pilot mit Arbei...

In der Schweiz wohnender Pilot mit Arbeit in Deutschland: Kann sich bei Besteuerung nicht auf Grenzgängerregelung berufen

04.04.2022

Artikel 15 Absatz 3 DBA-Schweiz ist lex specialis zu Artikel 15a DBA-Schweiz bei der Besteuerung von Einkünften eines Piloten aus unselbstständiger Arbeit mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeit in Deutschland. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Hamburg klar.

Der Kläger war im Streitjahr 2017 bei seinem inländischen Arbeitgeber als Pilot tätig; arbeitsvertraglich war ihm ein Arbeitsort im Inland zugewiesen. Im Streitjahr war er ausschließlich auf Intercontinental- beziehungsweise Langstrecken eingesetzt. Seinen Wohnsitz hatte er in der Schweiz. Hierhin kehrte er nach seinen Arbeitseinsetzen zurück. Mit seiner Klage verfolgte der Kläger die Rückerstattung vom Arbeitgeber abgeführter Lohnsteuer unter Berufung auf die Grenzgängerregelung nach Artikel15a DBA-Schweiz.

Das FG Hamburg hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger mit seinen inländischen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig sei. Aus dem DBA-Schweiz ergebe sich nichts Anderes.

Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 DBA-Schweiz weise das Besteuerungsrecht für Vergütungen, die für unselbstständige Arbeit, die an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr ausgeübt werde, dem Vertragsstaat zu, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung – im Streitfall Deutschland – befinde.

Die Grenzgängerregelung nach Artikel 15a DBA-Schweiz stehe dem nicht entgegen. Sie sei insbesondere nicht lex specialis gegenüber Artikel 15 DBA-Schweiz. Dabei hat sich das FG auf eine systematische und historische Auslegung gestützt und schließlich auf das Protokoll zur Änderung des DBA-Schweiz vom 12.03.2002 Bezug genommen, wonach Deutschland bis 2016 sein Besteuerungsrecht für bestimmte Mitglieder des Bordpersonals nicht wahrnahm. Diese Regelung wäre aus Sicht des FG nicht erforderlich gewesen, wenn das Bordpersonal unter die Grenzgängerregelung gefallen wäre. Hieraus leite sich her, dass Artikel 15 Absatz 3 DBA-Schweiz lex specialis zu Artikel 15a DBA-Schweiz sei.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 22/21.

Finanzgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 12.04.2021, 6 K 179/19, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen