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Immobilienmakler: Muss von riskanten Geschäften abraten

28.05.2021

Ein Immobilienmakler hat die Pflicht, seinen Auftraggeber vor möglichen Risiken bei einem Grundstücksgeschäft zu warnen. Hat er Zweifel an der Zahlungsfähigkeit eines Interessenten, muss er dem Verkäufer vom Verkauf abraten. Kommt der Kaufvertrag deswegen nicht zustande und entstehen dem enttäuschten Interessenten dadurch finanzielle Schäden, haftet der Makler hierfür nicht. Das hat Landgericht (LG) Frankenthal entschieden.

Ein Makler war von einem Grundstückseigentümer mit dem Verkauf einer Immobilie beauftragt worden. Eine Frau meldete sich, besichtigte das Anwesen und führte mit dem Eigentümer Verkaufsgespräche. Ein Kaufvertrag kam dann aber nicht zustande und das Haus wurde schließlich an einen anderen Interessenten veräußert.

Die enttäuschte Interessentin meinte, der Makler habe den Abschluss des Vertrages mit ihr zu Unrecht vereitelt. Er habe nicht das Recht gehabt, dem Verkäufer von dem Geschäft abzuraten. Sie verlangte deshalb Ersatz der Aufwendungen, die ihr im Vertrauen auf den Kauf entstanden seien. Schließlich sei sie sich bereits per Handschlag mit dem Verkäufer einig gewesen. Der Makler habe ihr auch mitgeteilt, dass sie schon mit den Vorbereitungen für den Umzug beginnen könne. Sie habe deshalb ihr eigenes Anwesen, in dem sie bisher gewohnt habe, bereits ausgeräumt und dann wieder einräumen müssen, was fast 30.000 Euro gekostet habe. Ihre Umzugshelfer hätten hierfür insgesamt über 2.100 Stunden benötigt.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Es sei die Pflicht eines Maklers, über die Bonität eines möglichen Vertragspartners aufzuklären und auf entsprechende Zweifel hinzuweisen, so das LG Frankenthal. Im konkreten Fall habe kurz vor dem geplanten Termin beim Notar noch keine Finanzierungsbestätigung vorgelegen und die Finanzierung der Kaufnebenkosten sei von einer Bank abgelehnt worden.

Zudem sei der Schaden aufgrund eigenen Verhaltens der Frau entstanden, weil diese zu früh mit den Vorbereitungen für den Umzug begonnen habe. Der Kauf einer Immobilie könne aus einer Vielzahl von Gründen bis zum Notartermin immer noch scheitern. Letztlich erachtete das LG auch die geltend gemachte Zahl der Arbeitsstunden für überhöht und nicht nachvollziehbar. Etwaige Kosten für das Aus- und Einräumen des Hauses muss die Frau damit selber tragen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt werden.

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 07.05.2021, 1 O 40/20, nicht rechtskräftig

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