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Im Kabinett beschlossen: Weitere Corona-Steuerhilfen

17.02.2022

Mit einer Reihe steuerlicher Verbesserungen will die Bundesregierung Menschen und Unternehmen helfen, die Folgen der Corona-Pandemie zu bewältigen. Bewährte Instrumente wie die Homeoffice-Pauschale und Regelungen zum Kurzarbeitergeld gelten auch weiterhin. Außerdem soll es einen steuerfreien Corona-Bonus für Pflegekräfte und zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen geben.

Noch immer belasteten pandemiebedingte Einschränkungen die Menschen und Unternehmen in Deutschland stark. Wichtiges Ziel der Bundesregierung bleibe es, den sozialen Zusammenhalt zu wahren. Es gelte, die Gesundheit der Bürger zu schützen und gleichzeitig Arbeitsplätze zu sichern und die Wirtschaft zu unterstützen, so die Bundesregierung. Dazu trage das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz bei. Es bündele wirtschaftliche, aber auch soziale Maßnahmen, die sehr schnell greifen und dabei helfen sollen, die Pandemiefolgen abzufedern.

So könnten Arbeitgeber Zuwendungen, die auf bundes- oder landesrechtlichen Regelungen beruhen, bis zu einer Höhe von 3.000 Euro steuerfrei an Beschäftigte in Pflegeberufen zahlen. Dieser Pflegebonus müsse bis zum 31.12.2022 ausgezahlt werden; er werde in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht angerechnet. Mit dem Steuerfreibetrag soll laut Regierung die besondere Leistung der Pflegekräfte in der Pandemie honoriert werden.

Die steuerlichen Regeln zur Arbeit im Homeoffice gölten weiter: Steuerpflichtige könnten auch 2022 für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen – maximal 600 Euro. Selbst, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben steuerfrei – bis Ende Juni 2022. Damit könnten Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten weiterhin steuerfrei auf bis zu 80 Prozent des ausgefallenen Entgelts aufstocken.

Um Liquidität zu sichern, sollen Unternehmen auch weiterhin ihre coronabedingten Verluste besser mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen können. Betriebsverluste der Jahre 2022 und 2023 könnten bis zehn Millionen Euro auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Jahre zurückgetragen und mit Gewinnen in dieser Höhe verrechnet werden.

Ebenso gelten laut Regierung für 2022 verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für betriebliche Investitionen. Das solle Unternehmen motivieren, jetzt zu investieren und Anschaffungen nicht aufzuschieben.

Bundesregierung, PM vom 16.02.2022

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