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Im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen: Kein Nutzungsersatzanspruch auf Zins- und Tilgungsleistungen

11.02.2021

Einem Darlehensnehmer steht nach Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrages kein Nutzungsersatzanspruch auf Zins- und Tilgungsleistungen zu. Dies geht aus einem Urteil hervor, mit dem das Bonner Landgericht (LG) Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umsetzt.

Das Gericht hatte zunächst dem EuGH eine Frage zur Auslegung des Artikels 7 Absatz 4 der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie (FinFARL) vorgelegt. Dieser regelt die Erstattungspflicht des Darlehensgebers im Fall einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages aufgrund eines Widerrufs.

Der EuGH hatte mit Urteil vom 04.06.2020 (C-301/18) die Auffassung des LG bestätigt, dass die vollharmonisierende FinFARL, die keinen Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber vorsieht, die Rechtsfolgen des Widerrufs abschließend regelt und daher nationalem Recht entgegen steht, wonach der Darlehensnehmer bei der Rückabwicklung gemäß §§ 357, 346 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch alter Fassung (BGB a.F.) Nutzungsersatz auf die von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen erhält.

Diesem vom EuGH konkretisierten Richtlinienverständnis sei von den nationalen Gerichten bei der Anwendung des jeweiligen innerstaatlichen Rechts Rechnung zu tragen, so das LG Bonn. Dies sei in Form einer europarechtskonformen Rechtsfortbildung möglich, indem der Verweis des § 357 Absatz 1 Satz 1 BGB a.F. auf die Rücktrittsregeln des § 346 BGB a.F. teleologisch reduziert wird, das heißt diese Vorschrift hinsichtlich des nach dem Wortlaut eigentlich geschuldeten Nutzungsersatzes auf die Zins- und Tilgungsleistungen nicht angewendet wird.

Dies führe im vorliegenden Fall dazu, dass der Kläger nach wirksamem Widerruf der Darlehensverträge im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses von der beklagten Bank keinen Nutzungsersatz hinsichtlich der von ihm an die Bank erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verlangen kann.

Landgericht Bonn, Urteil vom 21.01.2021, 17 O 146/17

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