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Illegales Download-Angebot via Tauschbörse: Anschlussinhaberin muss Schadenersatz leisten
Weil eine Familie sich hinsichtlich eines illegalen Download-Angebots via Tauschbörse nicht entlasten konnte, muss die Inhaberin des Familien-Internetanschlusses (hier: die Mutter) Schadenersatz in Höhe von 1.391 Euro nebst Zinsen und Kosten, die auch Kosten für ein Sachverständigengutachten von 3.441,24 Euro umfassen, leisten. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.
Die Klägerin macht Ansprüche aus Verletzung ihrer Urheberrechte an dem Film "Für immer Single?" geltend. Im Zeitraum vom 31.05.2014 (23.34 Uhr) bis 01.06.2014 (00.27 Uhr) wurde das Werk von der IP-Adresse der Beklagten zum Download angeboten. Die Klägerin mahnte die Beklagte schriftlich ab und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und – insoweit erfolglos – ihr Schadenersatz und die bis dahin entstandenen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte behauptet, sie habe den Film nicht angeboten. Sie habe sich zum fraglichen Zeitpunkt im Bett befunden. Der PC könne mittels internen Passworts von jedem in der Familie benutzt werden. Nachts sei er immer ausgeschaltet. Der WLAN-Zugang sei ordnungsgemäß per WPA 2 verschlüsselt und mit Passwort gesichert gewesen. In der Familie sei darüber gesprochen worden, dass keine geschützten Inhalte heruntergeladen und keine File-Sharing-Software benutzt werden dürfe. Da nicht aufgeklärt habe werden können, wer den PC benutzt habe, könne es sich nur um einen selbstständigen Datentransfer oder einen Hackerangriff gehandelt haben. Neben dem Betriebssystem und der üblichen Anwendersoftware sei kein zusätzliches Programm, insbesondere keine File-Sharing-Software auf ihrem PC installiert gewesen.
Das AG München gab der Klägerin Recht. Werde über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trage der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspreche er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit sei der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Nicht ausreichend sei der Verweis auf die pauschale Möglichkeit des Internetzugriffs durch Familienmitglieder. Vielmehr seien konkrete Nachforschungen des Tatzeitpunktes erforderlich. Der Bundesgerichtshof gehe sogar so weit, dass der Anschlussinhaber zur Nutzungssituation im konkreten Tatzeitpunkt Nachforschungen anstellen muss und die erlangten Erkenntnisse mitteilt, und zwar auch dann, wenn hierdurch ein Familienmitglied als Täter benannt werden muss.
Die Beklagte berief sich darauf, dass auch die anderen Familienmitglieder Zugang hätten, der Computer nachts ausgeschaltet gewesen sei und es sich um einen selbstständigen Datentransfer gehandelt haben müsse. Diese Ausführungen genügten den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht.
Was die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadenersatzbetrages angeht, ist laut AG von einer Abruflizenzgebühr für den legalen Abruf von 11,76 Euro auszugehen. Dabei sei die große Anzahl der Verbreitung des Werkes aufgrund der hinter den Tauschbörsen stehenden anonymen Nutzer und des größeren Umfangs der Datei im Vergleich zu einem Musiktitel zu berücksichtigen. Weiterhin sei die Aktualität des Werkes zu berücksichtigen. Da nach Auffassung des AG aufgrund der Verbreitung in einem anonymen Netzwerk zwar größere Abnehmerzahlen erreicht werden können, jedoch die Abrufdauer eher als kurzfristige Bereitstellung angesehen wird und das Werk auch einen größeren Umfang aufweist, was zu einem größeren Zeitaufwand beim Abruf der Datei führt, schätzt das Gericht die Zahl der bei einem hypothetischen Vertragsschluss anzunehmenden Abrufe auf 100. Somit hätte nach Schätzung des AG eine Abruflizenz bei 1.176 Euro vereinbart werden können. Dies stelle auch den hier zuzusprechenden Schaden dar. Das AG sprach auch Ersatz für Rechtsanwaltsgebühren von zweimal 107,50 Euro zu.
Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urteil vom 20.08.2019, 114 C 22559/17, rechtskräftig