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IHK Köln: Muss Mitgliedschaft im DIHK e.V. nicht umgehend kündigen

21.12.2020

Ein Mitglied der Industrie- und Handelskammer Köln (IHK Köln) hatte diese zu einer Kündigung ihrer Mitgliedschaft im Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK e.V.) noch im laufenden Jahr verpflichten lassen wollen. Mit seinem entsprechenden Eilantrag ist es vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln gescheitert.

Die IHK Köln hat sich mit anderen Industrie- und Handelskammern im DIHK e.V. als Dachverband privatrechtlich zusammengeschlossen. Mit Urteil vom 14.10.2020 hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf die Klage des Mitglieds einer anderen IHK aus Nordrhein-Westfalen diese verurteilt, ihre Mitgliedschaft im DIHK e.V. zu kündigen, da der DIHK e.V. bei seinen Tätigkeiten dauerhaft (etwa durch Äußerungen zu allgemeinpolitischen Angelegenheiten) seine von den Kammern abgeleiteten Kompetenzen überschritten habe. Es bestehe auch eine konkrete Wiederholungsgefahr, da weder eine Einsichtsfähigkeit des DIHK e.V. habe festgestellt werden können noch hinreichende organisatorische Schritte eingeleitet worden seien, die derartige Kompetenzüberschreitungen zuverlässig verhindern könnten.

Unter Verweis auf diese Entscheidung begehrte der Antragsteller nun den schnellstmöglichen Austritt der IHK Köln aus dem DIHK e.V. Ein solcher kann frühestens zum 31.12.2021 erfolgen, wenn die Kündigung noch in diesem Jahr ausgesprochen wird. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, der DIHK e.V. überschreite weiterhin seine Kompetenzen und berücksichtige insbesondere Minderheitenansichten innerhalb der Kammern nur völlig unzureichend.

Dem ist das VG Köln im Ergebnis nicht gefolgt. Einen Kündigungsanspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gebe es nicht. So habe der DIHK e.V. in Folge der Entscheidung des BVerwG sich und seinen Organen einen "Maulkorb" erteilt. Dass dieser nicht umgesetzt werde, sei für das Gericht nicht erkennbar, da dem DIHK e.V. durch die Rechtsprechung gerade nicht jede Art von Tätigkeiten untersagt worden sei. Zudem sei den Beteiligten zuzugestehen, die Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts, welche noch nicht vorliegen, auszuwerten und entsprechende Schritte einzuleiten. Da erste entsprechende Vorüberlegungen bereits angestellt worden seien, fehle es an der Feststellung einer konkreten Wiederholungsgefahr für künftige Kompetenzverstöße. Das Urteil des BVerwG wirke insoweit als zeitliche Zäsur. Schließlich sei ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in einem denkbaren Klageverfahren für den Antragsteller auch nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 17.10.2020, 1 L 2340/20, nicht rechtskräftig

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