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Hundesteuer: Fällt grundsätzlich auch für Trainings- und Therapiehunde an

27.09.2023

Auch Hunde, die der Halter bei seiner beruflichen Tätigkeit als Hundetrainer und Hundephysiotherapeut einsetzt, unterliegen der Hundesteuer. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz entschieden.

Ein Ehepaar sollte Hundesteuer für seine drei Hunde zahlen. Damit war es nicht einverstanden. Schließlich setze die Ehefrau zwei der Hunde bei ihrer selbstständigen Tätigkeit als Hundetrainerin und Hundephysiotherapeutin ein. Die Hunde stellten notwendige Betriebsmittel dar, die nicht der Hundesteuer unterfielen. Lediglich der dritte Hund, der aus Altersgründen nicht mehr in eine berufliche Tätigkeit einbezogen werde, sei steuerpflichtig.

Die Klage blieb erfolglos. Bei der Hundesteuer handele es sich um eine Aufwandsteuer, die nur eine über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasse, so das VG. Das Halten von Hunden, die allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienten (wie zum Beispiel Diensthunde, verpflichtende Jagd- und Wachhunde, Artistenhunde, Hütehunde, Hundezucht und -handel), dokumentiere keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Halters.

Von einer erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung sei jedoch nur dann auszugehen, wenn die Berufs-/Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich sei oder ohne die Hundehaltung erheblich erschweren würde. Solche Umstände habe die Ehefrau nicht aufgezeigt. Sie habe nicht dargestellt, dass ihre Hunde als "Anleithunde" oder "Vorführhunde" für den Trainings- und Therapiebetrieb notwendig seien. Dieser könne auch allein mit den Hunden der Kunden durchgeführt werden, vielfach dürfte die Beteiligung eines weiteren Hundes sogar eher hinderlich sein.

Das Anbieten von Online-Schulungen, in denen die Ehefrau für ihre Kunden einen artgerechten Umgang mit Hunden an ihren eigenen Tieren demonstriere, beruhe auf einer privaten Entscheidung für ein Einzelsegment der Berufsausübung, die keine Betriebsnotwendigkeit begründe. Die Haltung aller drei Hunde im privaten Lebensbereich der Eheleute zeige vielmehr, dass ihre Hundehaltung in erster Linie aus privaten Interessen erfolge, meint das VG.

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 20.09.2023, 3 K 16/23.MZ

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