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HSV: Freistellung von Sportdirektor Mutzel unwirksam

28.07.2022

Michael Mutzel ist vor Gericht erfolgreich gegen seine Freistellung als Sportdirektor des HSV vorgegangen. Diese sei – ebenso wie die erfolgte Beurlaubung – unwirksam, entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg.

Nach internen Differenzen war Mutzel vom 12.06.2022 bis 16.08.2022 gegen seinen Willen beurlaubt und nachfolgend freigestellt worden. Er beantragte im Rahmen einer einstweiligen Verfügung seine fortgesetzte Beschäftigung als Sportdirektor.

Das ArbG Hamburg hält weder die Beurlaubung noch die Freistellung Mutzels für wirksam. Die HSV Fußball AG habe den Sportdirektor nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen beurlauben können. Zudem hat das ArbG Zweifel an der Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag vereinbarten einseitigen Freistellungsmöglichkeit. Letztlich sah es auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien. Allein interne Abstimmungsschwierigkeiten und die Verweigerung der Teilung des Outlook-Kalenders genügten hierfür nicht.

Die besondere Eilbedürftigkeit für eine fortgesetzte Beschäftigung nahm das ArbG deshalb an, weil andernfalls ein weitergehender erheblicher Reputationsschaden beim Verfügungskläger zu befürchten wäre.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamburg möglich.

Arbeitsgericht Hamburg, PM vom 26.07.2022

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