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Homeoffice: Für viele Arbeitnehmer erstmals absetzbar

10.06.2021

Mit der Corona-Pandemie haben sich die steuerrechtlichen Möglichkeiten im Zusammenhang mit einem Homeoffice geändert. So könnten viele Arbeitnehmer für 2020 erstmals ihr Arbeitszimmer von der Steuer absetzen, so die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.

Wenn kein separates Arbeitszimmer zur Verfügung steht und die Arbeit im Wohnzimmer, in der Küche oder im Schlafzimmer verrichtet wird, könne mit der Steuererklärung kein Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Für diesen Fall sei die Homeoffice-Pauschale eingeführt worden. Anstatt konkreter Ausgaben würden fünf Euro pauschal pro Arbeitstag angesetzt. Die Pauschale sei allerdings auf 120 Arbeitstage im Jahr, also 600 Euro, begrenzt. Zudem fällt sie laut Lohnsteuerhilfe unter die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro. Sie mache sich als Steuervergünstigung somit erst bemerkbar, wenn noch weitere Werbungskosten vorliegen und die Tausend-Euro-Grenze überschritten wird.

Ist ein eigenständiger Raum als Arbeitszimmer vorhanden und entsprechend eingerichtet, erfordere ein vollständiger Steuerabzug, dass dieses den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Das treffe zu, wenn überwiegend von zu Hause aus gearbeitet wird und nur gelegentliche Besuche in der Firma erfolgen. Falls das nicht schon immer so war, sondern erst durch Corona eingetreten ist, sei es sinnvoll, sich vom Arbeitgeber die Arbeitstage zu Hause zu bescheinigen lassen. Voller Abzug bedeute, dass die Kosten für das Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden könnten.

Alle Kosten, die nur anteilig entstanden sind, müssen nach Angaben der Lohnsteuerhilfe aufgeteilt werden. Das betreffe die Mietzahlungen, die Schuldzinsen für das Eigenheim und dessen Abschreibung sowie die Verbrauchskosten wie Heizung, Strom und Wasser. Diese Ausgaben würden entsprechend der Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche für den steuerlichen Abzug erfasst. Selbiges gelte für die Grundsteuer, Müllabfuhr, Kaminkehrer sowie Gebäude- und Hausratversicherungen, also alle Wohnnebenkosten.

Ist die Firma der Dreh- und Angelpunkt des Berufs und nicht das Homeoffice, stehe aber – wenn auch nur vorübergehend – kein Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung, so ließen sich bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten absetzen. Diese Voraussetzung ist laut Lohnsteuerhilfe erfüllt, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiter während des Lockdowns angewiesen hat, von zu Hause aus zu arbeiten. Hier werde ebenfalls ein eigener Raum als Arbeitszimmer vorausgesetzt.

Beim beschränkten Abzug könnten dieselben Kosten wie beim vollständigen Abzug für die Steuererklärung herangezogen werden, nur dass die Höhe auf 1.250 Euro begrenzt ist. Dieser Höchstbetrag müsse nicht auf einzelne Monate umgelegt werden. Wenn die Ausgaben entsprechend hoch waren, lasse sich diese Summe für eine ganz kurze Zeit im Homeoffice voll ausschöpfen. Ausgaben für die Büroeinrichtung, also Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Lampe und Ablageregal zählen der Lohnsteuerhilfe zufolge zu den Arbeitsmitteln und werden nicht in die 1.250-Euro-Grenze eingerechnet.

Der berufliche Mittelpunkt könne sich innerhalb eines Jahres mehrmals verschieben. Eine Lehrerin zum Beispiel könne ihr Arbeitszimmer in normalen Zeiten mit Präsenzunterricht beschränkt absetzen, da die Schule den beruflichen Schwerpunkt darstellt, sie nachmittags aber keinen Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung hat. Wurde wegen Corona in den Distanzunterricht gewechselt, könne sie vorübergehend das Arbeitszimmer vollständig absetzen, da sie für diesen Zeitraum zu hundert Prozent von zu Hause aus ihrer beruflichen Tätigkeit nachgeht. In der Steuererklärung müsse sie monatsweise unterscheiden und die Zeiten der beschränkten und der vollständigen Abziehbarkeit getrennt aufführen. Wäre die Homeoffice-Pauschale vorteilhafter, weil nur geringe Kosten entstanden sind, kann diese stattdessen angesetzt werden. Der Steuerzahler dürfe die für ihn günstigere Variante auswählen, betont die Lohnsteuerhilfe.

Weiter stellt sie klar, dass Arbeitsmittel grundsätzlich immer als Werbungskosten absetzbar sind. Werden Laptop, Monitor, Drucker, Headset und Handy beispielsweise fast ausschließlich beruflich genutzt, seien sie voll absetzbar. Während ein neu angeschafftes Smartphone mit einem Kaufpreis über 800 Euro netto über fünf Jahre abgeschrieben werden muss, dürften PCs und fast alles, was dazugehört, neuerdings sofort für das Anschaffungsjahr abgeschrieben werden. Auch Büromöbel, die für das Arbeitszimmer oder die Arbeitsecke angeschafft wurden, dürften zusätzlich zu den Kosten des Arbeitszimmers abgezogen werden. Bis zu einem Kaufpreis von 800 Euro seien diese auf einmal abziehbar. Liegen die Anschaffungskosten darüber, müssten sie über 13 Jahre verteilt abgeschrieben werden.

Bei einer gemischten Nutzung, also privaten Verwendung in größerem Umfang, müssten die Kosten entsprechend dem beruflichen Nutzungsanteil prozentual aufgeteilt werden. Nur der berufliche Anteil sei absetzbar. Ohne Nachweise würden bei einer glaubwürdigen Argumentation in der Regel die Hälfte der Kosten anerkannt. Wer mehr absetzen möchte, müsse Nachweise erbringen.

Die Gebühren für Internet, Festnetz und Handy könnten für die Zeit des Homeoffice mit 20 Prozent der Gesamtkosten pauschal angesetzt werden. Der Höchstbetrag liege bei 20 Euro pro Monat. Um den Maximalbetrag auszuschöpfen, müsse die monatliche Rechnung für Telefonie und Internetnutzung aber mindestens hundert Euro betragen. Diese pauschale Vorgehensweise spare Zeit. Denn die genaue Ermittlung des beruflichen Anteils, zum Beispiel anhand von Telefonprotokollen, und das Erbringen von Einzelnachweisen entfielen somit. Natürlich könnten stattdessen die tatsächlichen Kosten nachgewiesen und geltend gemacht werden.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 01.06.2021

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