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Hohe Schulgebühren: Stehen Gemeinnützigkeit einer Privatschule entgegen

23.09.2021

Der Träger einer Privatschule fördert mit dem Schulbetrieb nicht die Allgemeinheit, wenn die Höhe der Schulgebühren auch unter Berücksichtigung eines Stipendienangebots zur Folge hat, dass die Schülerschaft sich nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) mit Blick auf § 5 Absatz 1 Nr. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) entschieden. Danach sind Körperschaften von der Körperschaftsteuer befreit, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Von einer Förderung der Allgemeinheit könne nur dann ausgegangen werden, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft hat, die Mitglieder sich also zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellen, so der BFH.

Im zugrunde liegenden Fall hätten die monatlichen Kosten für den Besuch der Privatschule je nach Jahrgangsstufe zwischen circa 950 und 1.450 Euro (ohne Einschreibegebühren) betragen. Demgegenüber habe im Jahr 2013 – also im dem Streitjahr vorausgegangenen Jahr – fast ein Viertel aller Haushalte in Deutschland nur ein monatliches Haushaltsnettoeinkommen von bis zu 1.500 Euro und knapp die Hälfte aller Haushalte nur ein monatliches Haushaltsnettoeinkommen von bis zu 2.500 Euro erzielen können.

Vor diesem Hintergrund, so der BFH, sei es angesichts der Stipendiatenquote von weniger als zehn Prozent jedenfalls möglich, dass der Kreis der Schüler der Privatschule sich nicht als Ausschnitt der Allgemeinheit, sondern als kleiner Kreis von Schülern wohlhabender Eltern darstellt. Denn neben den Schulgebühren seien weitere Kosten für Verpflegung, Material und besondere Veranstaltungen angefallen. Dies verringere den Anteil der Haushalte, die einen Besuch ihrer Kinder auf der Privatschule bezahlen können, weiter.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.05.2021, V R 31/19

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