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Hissen deutscher Flagge im Ausland: Kann Soldaten Job kosten

26.04.2021

Ein Bundeswehrsoldat, der bei einem Einsatz auf Kreta dort in seiner dienstfreien Zeit die deutsche Flagge gehisst hatte, durfte deswegen fristlos entlassen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gießen entschieden. Mit dem Hissen der deutschen Flagge auf fremdem Staatsgrund werde ein Herrschaftsanspruch demonstriert. Dies beschädige das Ansehen der Bundeswehr.

Dem klagenden Soldaten auf Zeit wurde vorgeworfen, auf einem Felsplateau auf Kreta die griechische Flagge gegen eine mitgeführte deutsche ausgetauscht zu haben. Dies hatte zu seiner Inhaftierung und Verurteilung durch die griechischen Behörden geführt. Er wurde sodann aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit fristlos entlassen, der er schwerwiegend und schuldhaft gegen seine Pflicht zum treuen Dienen und die Pflicht zum Wohlverhalten nach Maßgabe des Soldatengesetzes verstoßen habe.

Der Kläger hält seine Entlassung für unverhältnismäßig. Er bestreitet, selbst aktiv geworden zu sein. Im Übrigen sei es gängig, dass am Berggipfel für Touristen ein Fahnenmast stehe, um nach einem anstrengenden Aufstieg einen Erfolg zu feiern. Das Hissen von Flaggen sei kein strafbares Verhalten, solange es sich nicht um verbotene Symbole handele. Aufgrund seiner Unkenntnis über die historischen Ereignisse im Zusammenhang mit der Besetzung Kretas durch Deutschland während der NS-Zeit sei ihm die Dienstpflichtverletzung nicht vorwerfbar.

Das VG folgte dieser Argumentation nicht. Das Hissen der weithin, bis an den Strand sichtbaren deutschen Fahne auf fremdem Staatsgebiet sei eine schwere und vorwerfbare Verletzung der Pflicht des Klägers, auch außerhalb der Kaserne und außerhalb des Dienstes das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft zu beeinträchtigen.

Sein Verhalten und das seines Kameraden sei von den Anwohnern zu Recht als schwerer Affront aufgefasst worden und habe durch eine umfangreiche Medienberichterstattung das Ansehen der Bundeswehr schwer verletzt. Auf das Vorbringen des Klägers, nicht er, sondern sein Kamerad habe die Fahne gehisst, kam es laut VG nicht maßgeblich an. Denn die Ermittlungen der Bundeswehr hätten eindeutig ergeben, dass der Kläger zumindest gemeinsam mit seinem Kameraden gehandelt habe.

Sein Verhalten sei auch nicht damit zu entschuldigen, dass er sich, wie er im Verfahren geltend gemacht hat, nicht darüber bewusst war, dass es in der Vergangenheit im Zweiten Weltkrieg bei der Besetzung Kretas durch deutsche Truppen zu hohen Verlusten in der griechischen Bevölkerung der Insel gekommen war. Ungeachtet geschichtlicher Vorkenntnisse sei das Signal, dass durch Hissen einer deutschen Fahne durch einen Bundeswehrsoldaten an einen Fahnenmast auf fremdem Staatsgebiet ausgeht, geeignet, Herrschaftsansprüche zu demonstrieren, was sich mit der Funktion der Bundeswehr nicht in Einklang bringen lasse. Es unterscheide sich insoweit auch deutlich vom Setzen eines Fähnchens nach der Erwanderung eines Berggipfels oder dem Bau einer Sandburg im Urlaub am Strand. Ein Fahnenmast auf fremdem Staatsgebiet sei für einen Soldaten unter allen Umständen tabu für das eigenmächtige Aufziehen der deutschen Fahne.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung lagen damit nach Ansicht des VG trotz des bis dahin beanstandungsfreien Verhaltens des Klägers vor, da sein Verbleiben im Dienst die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr gefährden würden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.

Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 21.04.2021, 5 K 696/20.GI, nicht rechtskräftig

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