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Hinzuverdienstgrenze für Rentner: Wird abgeschafft – Arbeitslohn bleibt aber steuerpflichtig

15.12.2022

Der Hinzuverdienstgrenze für Rentner wird aufgehoben. Der Hinzuverdienst bleibt aber steuerpflichtig. Dies meldet der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen.

Diese so genannte Hinzuverdienstgrenze für Frührentner sei im Laufe der letzten Jahre deutlich erhöht worden, unter anderem wegen der Corona-Krise und des damit verbundenen Fachkräftemangels in bestimmten Branchen. Rentner hätten so Arbeitslohn beziehen können, ohne Rentenkürzungen zu befürchten. Ab 2023 werde die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten nun komplett aufgehoben, so der BdSt. Der Arbeitslohn sei aber steuerpflichtig. Der Arbeitgeber müsse die Lohnsteuer berechnen, wenn der Arbeitslohn über dem Grundfreibetrag liegt.

Rentner, die weiterarbeiten, können laut BdSt in jedem Fall aber Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dazu zählten Fahrtkosten und die damit geltende Entfernungspauschale oder Anschaffungskosten für Berufskleidung oder Arbeitsmittel. Die Einkünfte seien zusammen mit der Rente und den Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung zu erklären. Der Arbeitgeber behalte bereits Lohnsteuer ein, die angerechnet wird. In die Einkommensteuerfestsetzung flössen der steuerpflichtige Anteil der Rente und Arbeitslohn ein.

Die Rentenversicherung hingegen kürze bei Altersrenten nicht mehr. Mit der Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten solle die volle Flexibilität für den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand geschaffen werden, erläutert der BdSt Nordrhein-Westfalen. Der Bundestag müsse dem Gesetz allerdings noch zustimmen.

Auch für Empfänger einer Erwerbsminderungsrente gebe es deutliche Verbesserungen. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente werde ein jährlicher Hinzuverdienst von 17.823,75 Euro anrechnungsfrei sein, bei teilweiser Rente steige der Betrag noch. Die Hinzuverdienstgrenze werde künftig jährlich neu festgelegt und an die Entwicklung der anderen Sozialversicherungsgrenzen angepasst.

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen, PM vom 14.12.2022

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