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Hessen: Eilantrag gegen 2G-Regelung in Schwimmbädern, Sportstätten und in der Innengastronomie erfolglos

10.01.2022

Die so genannte 2G-Regelung wird in Hessen in Bezug auf die Innenbereiche von Schwimmbädern, gedeckten Sportstätten und die Gastronomie nicht außer Vollzug gesetzt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) des Landes entschieden und einen entsprechenden Eilantrag abgelehnt. Die streitigen Regelungen gelten der zugrunde liegenden Verordnung zufolge vorerst aber nur bis zum 13.01.2022.

Der Antragsteller ist Geschäftsführer einer Unternehmensberatung und bezogen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 weder geimpft noch wissentlich genesen. Er begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Normenkontrollverfahren, in dem er sich direkt gegen Vorschriften der Coronavirus-Schutzverordnung wandte.

Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen geltend gemacht, durch die angegriffenen Regelungen erfahre er unzumutbare Einschränkungen in seinem Berufs- und Privatleben. Insbesondere wirkten sich die Regelungen in Bezug auf die Innengastronomie geschäftsschädigend aus, da es im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit regelmäßig vorkomme, dass er mit potentiellen Kunden, Bestandskunden und Mitarbeitern geschäftliche Essen vornehme. Die angegriffenen Regelungen seien unverhältnismäßig und verstießen somit gegen verschiedene Grundrechte.

Der VGH Hessen hat den Antrag abgelehnt. Die angegriffenen Regelungen erwiesen sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig, noch sei bei der anzustellenden Folgenabwägung die Außervollzugsetzung dieser Regelungen geboten.

Die angegriffenen Regelungen verletzten den Antragsteller nicht in seinen Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz1 des Grundgesetzes (GG). Insbesondere verstießen die Zugangsverbote nicht offensichtlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die angegriffenen Regelungen dienten der Brechung der Infektionsdynamik, der Verringerung des Ansteckungsrisikos und dem Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung. Es sei nicht ersichtlich, dass eine so genannte 3G- oder 3G-Plus-Regelung ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des vom Verordnungsgeber verfolgten Zwecks sei. Mit Blick auf die Einschätzung der aktuellen epidemiologischen Entwicklung durch das Robert-Koch-Institut habe der Verordnungsgeber davon ausgehen dürfen, dass den durch die Zugangsverbote bewirkten Grundrechtseingriffen mit dem Interesse an einem wirksamen Schutz von Leben und Gesundheit und an der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüberstünden, zu deren Wahrung dringlicher Handlungsbedarf bestehe.

Die streitgegenständlichen Vorschriften ließen sich ferner mit dem Allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG vereinbaren. Zum einen trügen immunisierte Personen bei der derzeit noch dominierenden Delta-Variante weniger zum Infektionsgeschehen bei. Zum anderen seien nicht immunisierte Personen, wenn sie sich mit SARS-CoV-2 infizierten, stärker gefährdet, so schwer zu erkranken, dass sie intensivmedizinisch behandelt werden müssten. Sie trügen somit in stärkerem Maße dazu bei, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems drohe.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar. Der Antragsteller hat jedoch die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.

Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss vom 04.01.2022, 8 B 2448/21.N, unanfechtbar

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