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Helfer in Impf- und Testzentren: Einnahmen steuerfrei

06.05.2021

Freiwillige Helfer in Corona-Impf- und Testzentren können ihre nebenberuflichen Einnahmen als Übungsleiterfreibetrag oder als Ehrenamtspauschale steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten. Hierauf macht Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) aufmerksam. Auf diese steuerliche Entlastung hätten sich Bund und Länder für die Jahre 2020 und 2021 geeinigt.

Ärzte, die im Nebenjob in Corona-Impfzentren Aufklärungsgespräche führen oder selbst impfen, erhielten den Übungsleiterfreibetrag. "Sie können Einnahmen bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei in 2021 behalten", erläutert Bauer. Das seien 600 Euro mehr als im Jahr 2020. "Und alle, die sich in den Impfzentren um Verwaltung und Organisation nebenberuflich kümmern, dürfen von ihrer Vergütung die Ehrenamtspauschale abziehen." Im Ehrenamt blieben ab 2021 Einnahmen bis zu 840 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Für 2020 seien maximal 720 Euro drin. Genauso stünden Helfern in den Corona-Testzentren die Steuerfreibeträge zu (Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M., Verfügung vom 15.03.2021, S 2331 A-49-St 210).

Bisher erhielten diese Freibeträge in Corona-Zeiten nur Pfleger und Ärzte, die im Nebenjob alte oder kranke Menschen im Gesundheitsamt, staatlichen oder gemeinnützigen Krankenhaus oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung Menschen versorgen. Nunmehr gelte dies genauso für die zahlreichen freiwilligen Helfer in den Impf- und Testzentren – auch rückwirkend für 2020, so Bauer.

Von dem höheren Übungsleiterfreibetrag von bis zu 3.000 Euro profitierten seit 2021 auch Ausbilder, Trainer, Erzieher, Dozenten, Betreuer und Künstler, die sich nebenberuflich in anerkannten Vereinen für Umwelt, Kultur und Ausbildung engagieren. Das gelte ebenso für Lehrer an Universitäten, Schulen, Sportvereinen und Volkshochschulen. Auch die vielen anderen Menschen, die ehrenamtlich helfen, wie Platzwarte, Schiedsrichter im Amateurbereich oder Kassenwarte von gemeinnützigen Vereinen, dürften von ihrer Vergütung nun 840 Euro im Jahr steuerfrei behalten.

Die Steuerfreibeträge gebe es, wenn die Arbeitszeit der nebenberuflichen Tätigkeit im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle beträgt. Außerdem müsse der Arbeitgeber oder Auftraggeber eine anerkannte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtung sein oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts wie etwa Bund, Länder oder Gemeinden. "Um in solchen Nebenjobs zu arbeiten, muss man aber nicht hauptberuflich tätig sein", erklärt Bauer. Auch wer im Ruhestand, Elternzeit oder arbeitslos ist und helfen möchte, könne die Freibeträge nutzen. Jeder dürfe den Übungsleiterfreibetrag plus die Ehrenamtspauschale aus verschiedenen begünstigten Jobs einmal im Jahr bis zu den Höchstbeträgen ausschöpfen.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V., PM vom 04.05.2021

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