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Hausverkauf: Keine Spekulationssteuer auf das Arbeitszimmer

30.09.2021

Wer eine mindestens drei Jahre selbstgenutzte Wohnung verkauft, zahlt auf einen Veräußerungsgewinn grundsätzlich keine Einkommensteuer, die in diesem Zusammenhang als so genannte Spekulationssteuer bekannt ist. Dies teilt der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz mit. Steuerfreiheit gelte nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) auch dann, wenn ein häusliches Arbeitszimmer in den Vorjahren von der Einkommensteuererklärung abgesetzt wurde.

Eigentümer, die ihr selbstgenutztes Wohnhaus oder ihre Eigentumswohnung verkaufen, müssten den Veräußerungsgewinn in der Regel nicht versteuern, erläutert der BdSt. Diese Regel gelte auch, wenn sich ein häusliches Arbeitszimmer in der Wohnung befand und dieses in den Vorjahren von der Einkommensteuer abgesetzt wurde. Das habe der Bundesfinanzhof nun bestätigt. Das häusliche Arbeitszimmer sei demnach Teil des privaten Wohnbereichs und könne daher beim Verkauf nicht separat besteuert werden.

Beurteilt worden sei der Fall einer Lehrerin, die einen Raum ihrer Eigentumswohnung als häusliches Arbeitszimmer nutzte. In ihren Einkommensteuererklärungen habe sie das Zimmer abgesetzt. Nach etwa fünf Jahren habe sie die Wohnung mit Gewinn verkauft. Da sie von ihr vor dem Verkauf selbst bewohnt wurde, sei der Verkaufsgewinn grundsätzlich steuerfrei. Für den Gewinn, der anteilig auf das beruflich genutzte Arbeitszimmer entfiel, habe das Finanzamt jedoch Einkommensteuer verlangt, weil die zehnjährige Spekulationsfrist für Immobilien noch nicht abgelaufen war. Der BFH sei indes der Ansicht der Verkäuferin gefolgt: Das Arbeitszimmer sei Teil der Privatwohnung und könne nicht unabhängig vom Rest der Wohnung verkauft werden. Deshalb müsse keine Aufteilung des Kaufpreises in privat und beruflich vorgenommen werden (IX R 27/19).

Laut BdSt können Steuerzahler von diesem Urteil profitieren. Sollte das Finanzamt den Gewinn aus dem Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie anteilig für das Arbeitszimmer versteuern, könne unter Nennung des Aktenzeichens Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 10.09.2021

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