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Haustrunk im Brauereigewerbe: LfSt Bayern informiert über Bemessungsgrundlage

22.09.2021

Die unentgeltliche Abgabe von Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer unterliegt nach § 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) der Umsatzsteuer, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

Nichtsteuerbare Aufmerksamkeiten seien in diesem Zusammenhang nur gegeben, wenn der Unternehmer seinen Arbeitnehmern diese Waren zum Verzehr im Betrieb überlässt, merkt das Landesamt für Steuern (LfSt) Bayern an. Wendet der Unternehmer seinen Arbeitnehmern oder deren Angehörigen diesen Sachwert dagegen zur freien Verfügung außerhalb des Betriebs (zum so genannten häuslichen Verzehr) zu, so sei diese Sachzuwendung umsatzsteuerbar.

Bei der unentgeltlichen Abgabe von Haustrunk durch Brauereien an ihre Arbeitnehmer bestimme sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder mangels Einkaufspreises nach den Selbstkosten (§ 10 Absatz 4 Nr. 1 UStG). Die Bemessungsgrundlage beim Haustrunk richte sich somit grundsätzlich nach den Selbstkosten, sofern die jeweilige Brauerei eine innerbetriebliche Kostenrechnung erstellt.

Sofern die Selbstkosten jedoch – insbesondere bei kleineren und mittleren Brauereien – nicht ermittelt werden können, weil keine Kosten- und Leistungsrechnung vorliegt, sei hilfsweise der Ansatz einer sachgerechten Pauschale zulässig, so das LfSt.

Mit Verfügung vom 27.02.2006 (S 7100-7 St35N) habe das LfSt Bayern für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage beim Haustrunk seit dem 01.01.2005 eine sachgerechte Kostenpauschale in Höhe von 33 Euro je Hektoliter Bier festgesetzt. Mit Verfügung vom 13.07.2021 (S 7206.2.1 -7/4 St33) sei die Verfügung des LfSt aus dem Jahr 2006 mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden.

Im Hinblick auf das schützenswerte Vertrauen der Brauereien in die bisherige Verwaltungsregelung des LfSt Bayern finde allerdings der Ansatz in Höhe von 33 Euro je Hektoliter als Bemessungsgrundlage für den Haustrunk weiterhin bis einschließlich 31.12.2021 Anwendung, sofern die Selbstkosten nicht konkret anhand einer innerbetrieblichen Kostenrechnung der jeweiligen Brauerei ermittelt werden könnten. Ab dem 01.01.2022 werde die Pauschale für die Bemessungsgrundlage des Haustrunks auf 39 Euro je Hektoliter festgesetzt.

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 15.09.2021, S 7206.2.1/13 St33

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