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Hartz IV: Grundsätze der Vermögensprüfung in Corona-Zeiten

09.02.2021

Während der Corona-Pandemie soll eine Vermögensprüfung bei Hartz-IV-Anträgen nur noch bei erheblichem Vermögen stattfinden. Hierzu hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden, dass die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Bestimmung des Vermögensfreibetrags nicht gesetzeskonform sind.

Zugrunde lag das Eilverfahren einer 1980 geborenen Juristin, die im Mai 2020 erstmals Grundsicherungsleistungen beantragt hatte. Im pandemiebedingt vereinfachten Verfahren musste sie im Antrag lediglich Angaben zu etwaigem Vermögen über 60.000 Euro machen. Wegen unklarer Angaben forderte das Jobcenter Kontoauszüge an und stellte fest, dass 59.900 Euro auf dem Konto vorhanden waren und die Frau kurz zuvor zweimal 2.000 Euro abgehoben hatte. Verwendungsnachweise konnte und wollte sie nicht vorlegen.

Das Jobcenter lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass Vermögen von mehr als 60.000 Euro vorhanden sei, da für die Verwendung der Barabhebungen keine Nachweise erbracht worden seien. Demgegenüber meinte die Frau, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen. Denn der Kontowert unterschreite die Freibetragsgrenze.

Das LSG hat einen Leistungsanspruch der Frau verneint. Es sei schon zweifelhaft, ob die Pandemie-Vorschriften für die Juristin anwendbar seien, da ihre Lage nicht mit der besonderen Situation von Einkommenseinbußen bei Kleinunternehmen und Solo-Selbstständigen vergleichbar sei. In keinem Fall aber sei ein fester Vermögensfreibetrag maßgeblich. Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, die sich an den Verwaltungsvorschriften zum Wohngeldgesetz orientierten, fänden im Sozialgesetzbuch II keine Stütze. Die Bestimmung eines Missbrauchsfalles könne nicht anhand pauschaler und starrer Vermögensgrenzen erfolgen.

Die Ausrichtung an früheren Freibetragsgrenzen der seit Jahren abgeschafften Vermögenssteuer sei kein geeigneter Maßstab. Erhebliches Vermögen liege vielmehr dann vor, wenn im Einzelfall für jedermann offenkundig sei, dass Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt seien. So könne zum Beispiel auch Betriebsvermögen von mehr als 60.000 Euro unbedenklich sein, während im Fall der Frau das allgemeine Schonvermögen maßgeblich sei, das für alle Hartz-IV-Empfänger gelte.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.01.2021, L 7 AS 5/21 B ER

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