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Handgel mit desinfizierender Wirkung: Darf nicht als Kosmetikprodukt vertrieben werden

08.10.2024

Ein Handgel, das einen hohen Alkoholgehalt hat, im Geschäft bei den Handdesinfektionsmitteln steht und zudem mit einem Warnhinweis wegen hoher Entzündlichkeit versehen ist, ist kein Kosmetikprodukt. Sein Vertrieb unterliegt vielmehr der europäischen Biozid-Verordnung, wie das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe entschieden hat.

Geklagt hatte die Betreiberin einer bundesweit vertretenen Drogeriemarktkette. Sie hatte unter ihrer Eigenmarke "Reinigungs-Handgel" sowie "Reinigendes Handgel" angeboten, ohne dass die Produkte nach der EU-Biozid-Verordnung zugelassen oder registriert waren. Das Regierungspräsidium Tübingen untersagte deswegen den Vertrieb der Gels.

Die Betreiberin der Drogeriemärkte wandte ein, es handele sich Kosmetikprodukte. In den Reinigungsgelen sei jeweils mindestens ein Duftstoff sowie ein Inhaltsstoff mit pflegender Wirkung enthalten. Die Biozid-Funktion sei allenfalls zweitrangig.

Das VG Karlsruhe nahm die Produkte in Augenschein und bestätigte die Untersagungsverfügung. Die Biozid-Verordnung sei anwendbar. Zwar fielen Kosmetikprodukte nicht in deren Anwendungsbereich. Bei den Reinigungsgelen handele es sich aber um keine solchen.

Für die Unterscheidung komme es darauf an, wie das Produkt für einen durchschnittlichen Verbraucher in Erscheinung trete. Bei den Reinigungsgelen sei ein Alkoholgeruch unmittelbar nach dem Auftragen intensiv wahrnehmbar. Auch seien deutliche Warnhinweise auf den Kunststoffbehältern angebracht, die unter anderem auf eine hohe Entzündlichkeit der Produkte aufmerksam machten. Die Reinigungsgele seien in den Ladengeschäften zwischen den Handdesinfektionsmitteln platziert. Insgesamt gehe der Verbraucher nicht von einem Kosmetikprodukt aus. Die Reinigungsgele seien für eine Anwendung ohne Wasser gedacht und zielten auf das selbstständige Abtöten von Keimen und Bakterien ab. Solchen Mitteln fehle der für ein Kosmetikprodukt erforderliche Reinigungseffekt, so das VG abschließend.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, 3 K 2412/22, nicht rechtskräftig

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