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Hand abgeschlagen: Wegen vermeintlicher Notwehrlage kein Schmerzensgeld

13.11.2025

Ein Mann, dem von einem anderen die Hand abgehackt wordenist, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn er zuvor beim "Täter"den Eindruck hervorgerufen hat, er werde in lebensbedrohlicher Weiseangegriffen und müsse sich daher verteidigen. Das hat das Landgericht (LG)Koblenz entschieden.

Ein Mann feierte in einer Grillhütte Geburtstag. Dabei konsumierteer Alkohol. Bei Dämmerung fuhr er mit seinem Pkw von der Grillhütte in den Waldhinein. Dort vollzog er unter Schwierigkeiten ein Wendemanöver. Ein andererMann befand sich in der Nähe auf einem Freizeitgrundstück seiner Familie, wo ermit einer Machete Holz für ein Grillfeuer zerschlug. Er sah, dass das Auto desanderen einen Platten hatte, und bewegte sich auf dieses zu, um seine Hilfeanzubieten.

Der Autofahrer nahm dieses Verhalten aus objektiv nichtnachvollziehbaren Gründen als aggressiv war, holte aus seinem Handschuhfachseine Schreckschusspistole heraus, lehnte sich aus der geöffneten Fahrertürehinaus und schoss dreimal nach hinten in Richtung des anderen. Der Mann stiegsodann aus seinem Wagen aus. Als der andere merkte, dass dieser sich ihmnäherte, befürchtete er, es würden noch weitere Schüsse abgegeben. Auch meinteer, es handele sich um eine scharfe Schusswaffe. Er schlug mit der Machete, dieer noch in der Hand hielt, mehrmals in Richtung des anderen. Dabei schlug er ihmletztlich die linke Hand ab.

Der Verletzte hat keinen Anspruch gegen den anderen aufSchmerzensgeld, entschied das LG Koblenz. Der Täter habe sich bei seinerHandlung in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befunden, der für ihn aufgrund derkonkreten Gesamtumstände des Falles auch nicht vermeidbar gewesen sei.

Er habe sich unter scharfen Beschuss gewähnt und sei dadurchnachvollziehbar in eine gewisse Paniksituation geraten. Seine Handlung mit derMachete stellte aus seiner Sicht die erforderliche, geeignete und geboteneVerteidigung gegen den vermeintlichen Angriff mit einer scharfen Schusswaffedar.

Er habe aufgrund des unvermittelten Einsatzes der Waffe auchnicht erkennen können, dass es sich um eine Schreckschusswaffe und nicht umeine scharfe Waffe handelte. Es sei auch bereits dämmrig gewesen. Daher sei dasVerkennen der Situation für ihn auch nicht vermeidbar gewesen.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 03.09.2025, 10 O 368/23

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