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Hamburgisches Zweitwohnungssteuergesetz: Keine verfassungswidrige Benachteiligung lediger Steuerpflichtiger
§ 2 Absatz 5 Buchst. c des Hamburgischen Zweitwohnungssteuergesetzes (HmbZWStG) verletzt den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) nicht dadurch, dass die Vorschrift keine Ausnahme von der Steuerpflicht für eine aus beruflichen Gründen unterhaltene Zweitwohnung vorsieht, die ein lediger Steuerpflichtiger innehat, der die wesentlichen familiären Beziehungen am Ort der Hauptwohnung unterhält. Das stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Nach § 2 Absatz 5 Buchst. c HmbZWStG ist eine Wohnung, die eine verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, aus überwiegend beruflichen Gründen innehat, keine steuerpflichtige Zweitwohnung, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg belegen ist.
Der BFH hält die Beschränkung der Steuerbegünstigung auf Zweitwohnungen von steuerpflichtigen, nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten und von Steuerpflichtigen in Lebenspartnerschaften für mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.
Die Regelung des § 2 Absatz 5 Buchst. c HmbZWStG sei nicht geschaffen worden, um Wohnungen, die aus beruflichen Gründen neben der Hauptwohnung gehalten werden, generell nicht mit Zweitwohnungsteuer zu belasten. Die Ausnahme von der Steuerpflicht finde ihren Grund in den bestehenden ehelichen und familiären Bindungen und Verpflichtungen und den durch das Auseinanderfallen von Familienwohn- und Beschäftigungsort hervorgerufenen Belastungen. Sie führe daher nicht zu einer ungerechtfertigten Begünstigung verheirateter und verpartnerter steuerpflichtiger Inhaber einer aus beruflichen Gründen unterhaltenen Zweitwohnung gegenüber unverheirateten Inhabern einer solchen Zweitwohnung
Die Belastung mit Zweitwohnungsteuer habe auch keine objektiv berufsregelnde Tendenz und greife nicht in den Schutzbereich des Artikels 12 Absatz 1 GG (Berufsfreiheit) ein.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.10.2024, VIII B 99/23