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Gutscheine über online beziehbare digitale Inhalte: Zur umsatzsteuerlichen Behandlung

01.12.2021

Mit einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen über online beziehbare digitale Inhalte bis zum 31.12.2018 und ab dem 01.01.2019 entschieden. Konkret ging es um die Steuerbarkeit und inländische Steuerpflicht des Vertriebs von Guthabenkarten beziehungsweise Codes für den Erwerb von digitalen Inhalten für das PlayStation Network (so genannte PSN-Cards).

Nach dem Urteil des FG können bis zum 31.12.2018 vertriebene Gutscheine über online beziehbare digitale Inhalte als Waren- beziehungsweise Sachgutscheine zu qualifizieren sein. Sie unterliegen dann bei einem inländischen Leistungsort gemäß § 3a Absatz 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) der Anzahlungsbesteuerung nach § 13 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG.

Ab dem 01.01.2019 vertriebene Gutscheine über online beziehbare digitale Inhalte unterliegen laut FG der Gutscheinbesteuerung gemäß § 3 Absätze 13 bis 15 UStG. Stehen nach den Gutscheinbedingungen der Ausführungsort der Leistung und die für die Umsätze geschuldete Steuer bereits bei Ausgabe des Gutscheins fest, so handele es sich nach § 3 Absatz 14 UStG um Einzweck-Gutscheine, die gemäß § 3a Absatz 5 EStG bei einem inländischen Verbraucherwohnsitz der inländischen Besteuerung unterliegen. Einzweck-Gutscheine stellten im Gegensatz zu Mehrzweck-Gutscheinen im Sinne des § 3 Absatz 15 UStG einen selbstständigen Besteuerungsgegenstand dar, der auf jeder Vertriebsstufe steuerbar sei.

Werden Gutscheine über digitale Inhalte mit einer Länderkennung herausgeben und sind die Endverbraucher nach den Nutzungsbedingungen des Onlineanbieters verpflichtet, bei der Einrichtung ihres Nutzerkontos ihr Wohnsitzland im Sinne des § 3a Absatz 5 UStG wahrheitsgemäß anzugeben, so stünden der Ort der Leistung und die Besteuerung bereits bei Ausstellung des Gutscheins fest, sodass Sachgutscheine beziehungsweise Einzweck-Gutscheine gemäß § 3 Absatz 14 UStG vorliegen, so das FG weiter. Dies gelte auch dann, wenn der Anbieter der digitalen Inhalte den tatsächlichen Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltsort des Endverbrauchers im Sinne des § 3a Absatz 5 UStG nicht in einer Weise überprüft, dass falsche Angaben weitestgehend ausgeschlossen sind.

Die im internationalen Vertrieb digitaler Inhalte empirisch zu verzeichnenden Umgehungen der Umsatzbesteuerung und die daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen seien nicht als strukturelles Vollzugsdefizit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu qualifizieren. Steuerliche Vollzugsmängel im Handel mit digitalen Inhalten führten für sich genommen noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm, betont das FG dazu. Bei der Abgrenzung von Einzweck-Gutscheinen gemäß § 3 Absatz 14 UStG von Mehrzweck-Gutscheinen gemäß § 3 Absatz 15 UStG sei deshalb nicht entscheidend auf die rechtstatsächliche Möglichkeit falscher Angaben und/oder gezielter Steuerumgehungen abzustellen.

Gegen das Urteil des FG wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 11/21 geführt wird.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.03.2021, 4 K 62/19, nicht rechtskräftig

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