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Gruppenunfallversicherung: Zur Steuerpflicht der Beitragszahlung des Arbeitgebers

20.02.2025

Schließt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Unfallversicherung ab, kann sich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil ergeben. Hierauf weist der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt hin.

Zu unterscheiden sei hierbei, wer die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben kann: Ist dies ausschließlich der Arbeitgeber, stelle seine Beitragszahlung keinen Arbeitslohn dar. In diesem Fall führe erst die Auszahlung einer Versicherungsleistung zu Arbeitslohn.

Kann demgegenüber der Arbeitnehmer die Rechte aus der Versicherung ausüben und damit im Versicherungsfall die Leistung in der Regel unmittelbar gegenüber der Versicherung geltend machen, sind die Beiträge laut Steuerberaterverband bereits im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn zu behandeln.

Soweit mit der Versicherung auch Unfallrisiken bei einer Auswärtstätigkeit abgedeckt sind, seien die Beiträge steuerfreie Reisenebenkosten. Deckt eine Versicherung berufliche und außerberufliche Risiken ab und fehlen Angaben des Versicherungsunternehmens zur Aufteilung des Beitrags, könne der auf Auswärtstätigkeiten entfallende Beitrag mit 20 Prozent des Gesamtbeitrags angenommen werden.

Für den verbleibenden steuerpflichtigen Beitrag ist laut Steuerberaterverband nach § 40b Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) eine Pauschalversteuerung mit 20 Prozent möglich, wenn es sich um eine Gruppenunfallversicherung handelt (das heißt, dass mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Vertrag versichert sein müssen) und (bis 2023) der steuerpflichtige Durchschnittsbeitrag pro Arbeitnehmer – ohne Versicherungsteuer – den Grenzbetrag von 100 Euro jährlich nicht übersteigt.

Die Begrenzung auf 100 Euro sei durch das Wachstumschancengesetz mit Wirkung ab 2024 ersatzlos aufgehoben worden, teilt der Steuerberaterverband mit. Diese Gesetzesänderung sei – wie sich nunmehr zeige – auch für die Anwendung der 50 Euro-Sachbezugsgrenze bedeutsam.

Nach Rn. 7 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 15.03.2022 stelle die Gewährung von Unfallversicherungsschutz einen Sachbezug dar, soweit bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann, sofern die Beiträge nicht nach § 40b Absatz 3 EStG pauschal besteuert werden.

Dementsprechend sei nach Ansicht der Finanzverwaltung die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro im Sinne von § 8 Absatz 2 S. 11 EStG (stets) ausgeschlossen, wenn die Beiträge des Arbeitgebers dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Pauschalierung nach § 40b Absatz 3 EStG erfüllen. Laut Steuerberaterverband kommt es hierbei nicht darauf an, ob der Arbeitgeber sein Pauschalierungswahlrecht tatsächlich ausübt.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 13.02.2025

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