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Grundwasserentnahme: Erlaubnis des Landkreises Vechta hat keinen Bestand
Der NABU Niedersachsen e. V. hat erfolgreich gegen eine Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser im Bereich des Landkreises Vechta geklagt. Das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg gab der Klage statt.
Der Landkreis Vechta erteilte einem Unternehmen, das in Lohne eine Geflügelschlachtung und Lebensmittelproduktion betreibt, am 03.04.2018 eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von bis zu 250.000 Kubikmeter Grundwasser aus zwei Brunnen in der so genannten Fassung Brägel. Diese Erlaubnis tritt neben eine ältere bestandskräftige Erlaubnis, die dem Unternehmen bereits die Entnahme von bis zu 550.000 Kubikmeter Grundwasser aus einer benachbarten Grundwasserfassung gestattet. Gegen den Bescheid vom 03.04.2018 wandte sich der NABU Niedersachsen, der vielfältige negative Auswirkungen unter anderem auf den Wasserhaushalt und Wald- sowie Moorbereiche befürchtete.
Das VG hat der Klage stattgegeben und den Erlaubnisbescheid vom 03.04.2018 aufgehoben. Das Gericht hat dabei eine fehlerhafte Ausübung des wasserrechtlichen Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz – WHG) durch den Beklagten angenommen. Das Bewirtschaftungsermessen verpflichte die Behörden dazu, bei ihrer Entscheidung über einen Antrag auf die Genehmigung einer Grundwasserentnahme unter anderem die im Gesetz (§ 6 WHG) niedergelegten allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung zu beachten und halte sie zu einer nachhaltigen, unter anderem sparsamen Bewirtschaftung der Wasserkörper an. Damit sei bei der behördlichen Entscheidung grundsätzlich auch die Frage nach der Notwendigkeit beziehungsweise Erforderlichkeit der beabsichtigten Wasserentnahme in den Blick zu nehmen.
Das VG ist zu der Einschätzung gelangt, dass der Beklagte diese Aspekte nicht hinreichend geprüft hat, da der von dem Unternehmen bei der Antragstellung angemeldete Wasserbedarf sich aus dem Bedarf mehrerer selbstständiger Unternehmen zusammensetzt. Diesen Umstand habe der Beklagte bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere sei nicht feststellbar, dass der Beklagte sich hinsichtlich der nur von dem beigeladenen Unternehmen beantragten Erlaubnis einen vollständigen und zutreffenden Überblick über den Zweck und den Umfang der beantragten Wasserentnahmemenge gemacht hat. Aus der beantragten Wasserentnahmemenge sollte zugleich der Wasserbedarf eines anderen, allerdings nicht am Verfahren beteiligten Unternehmens, das in Lohne ebenfalls Lebensmittel herstellt, gedeckt werden.
Diese Erwägungen waren nach Angaben des VG Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die schriftliche Urteilbegründung liege noch nicht vor.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragt werden.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 12.12.2022, 1 A 2118/18, nicht rechtskräftig