Bahnticket: Erwerb darf keine zwingende Angabe der E-Mail-Adresse oder Handynummer erfordern
Nachbarstreit: Keine Haltung von Hähnen und Bienen auf städtischem Wohngrundstück
Grundstückseigentümerin: Kein Anspruch auf Wiederherstellung zuvor befestigter Zuwegung
Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat die Klage einer Grundstückseigentümerin gegen die Stadt Trier auf Wiederherstellung des ursprünglichen, befestigten Zustands der Zuwegung zu ihrem Grundstück abgewiesen.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, in dem ihre Eltern leben. 2023 ersetzte die Stadt Trier auf der Zuwegung zum Grundstück den ursprünglich asphaltierten und gepflasterten Bodenbelag durch eine wassergebundene, sandbasierte Deckschicht.
Die Klägerin verlangte von der Stadt, die gepflasterte oder geteerte Einfahrt binnen acht Wochen wiederherzustellen, da es bei Regen zu großen Pfützen komme, was zu starken Verschmutzungen der Fahrzeuge der Bewohner und Gäste führe. Zudem werde der Sand ins Haus hineingetragen. Einfahrt und Gehweg seien seit über 30 Jahren gepflastert oder geteert gewesen.
Die Stadt teilte der Klägerin auf ihr Anliegen hin mit, der Bereich vor dem Grundstück in seinem ursprünglichen Zustand sei nicht mehr verkehrssicher gewesen. Zum Erhalt der Bäume sei dann die neue Bauart gewählt worden. Eine vollständige Wiederherstellung des vorherigen Zustandes sei aus ökologischen und bautechnischen Gründen nicht möglich. Die Entscheidung für eine wassergebundene Wegestrecke sei im gesamten Bereich getroffen worden, wo Baumwurzeln den Untergrund beeinflussten. Die Stadt verfolge konsequent das Ziel, Flächen dort zu entsiegeln, wo das möglich sei. Das trage dazu bei, die Lebensqualität in der Stadt langfristig zu erhalten und den Herausforderungen des Klimawandels zu begegnen.
Die Grundstückseigentümerin klagte mit dem Ziel der Wiederherstellung der ursprünglich befestigten Zuwegung, hilfsweise auf Herstellung einer gleichwertigen Alternative.
Ohne Erfolg: Der Umfang des Anliegergebrauchs reiche nur soweit, wie es die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordere, führt das VG aus. Dazu gehöre in erster Linie der Zugang zur Straße, das heißt eine der tatsächlichen und rechtlich zulässigen Nutzung des Grundstücks entsprechende Verbindung zum Straßennetz. Die Gewährung der Zugänglichkeit bedeute aber weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch, dass die "Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs" sichergestellt bleibe.
Aus dem Recht der angemessenen Nutzung des Grundeigentums folge insbesondere kein Anspruch auf eine optimale Zufahrt. Die seitens des Gerichts durchgeführte Ortsbesichtigung habe ergeben, dass keine subjektiven Rechte der Klägerin verletzt seien. Diese sei aufgrund der durchgeführten Baumaßnahme auf der Zuwegung ihres Grundstücks in der angemessenen Nutzung ihres Grundstücks nicht beschränkt. Der Zugang zur Straße, auf den es allein ankomme, sei ungehindert gegeben.
Ein sauberer Zugang beziehungsweise eine saubere Zufahrt zum Grundstück falle nicht unter den eigentumsrechtlich geschützten Anliegergebrauch. Dieser erstrecke sich auch nicht auf die Beibehaltung einer vorteilhaften Ausgestaltung der Grundstücksverbindung und erst recht nicht auf die Beibehaltung oder Anbringung eines bestimmten Bodenbelages.
Gegen die Entscheidung kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 30.06.2025, 9 K 1302/25.TR, nicht rechtskräftig