Luxemburg: Engie-Gruppe keine unzulässigen Steuervorteile gewährt
Grundsteuerfrist: Bund selbst in Verzug
Grundsteuer: Steuerzahlerbund Nordrhein-Westfalen befürchtet vorsorgliche Erhöhungen
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen e. V. befürchtet, dass es im Rahmen der laufenden Grundsteuerreform zu vorsorglichen Steuererhöhungen kommen könnte. Nachdem die Erklärungen zur Grundsteuerwertermittlung eingereicht worden sind, die Eigentümer die Bescheide erhalten und vielfach Einspruch eingelegt haben, stellt sich jetzt die Frage, welche Belastungen auf die Eigentümer und Mieter zukommen.
Bei der Grundsteuerreform sei immer von einer Aufkommensneutralität die Rede. Allerdings beziehe sich diese auf die Einnahmen der Kommunen und nicht auf die Belastung der jeweiligen Eigentümer. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen habe 2021 angekündigt, dass er den jeweiligen Kommunen einen aufkommensneutralen Hebesatz vorschlagen werde, wenn alle Berechnungen für die neuen Grundsteuerwerte durchgeführt worden sind. Wörtlich heiße es in dem Schreiben an den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags: "Zudem werden wir im letzten Schritt der Umsetzung der Reform (der im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erfolgenden Festsetzung der Hebesätze) über den jeweiligen Hebesatz informieren, der zur Aufkommensneutralität in der jeweiligen Kommune führt."
Diese Aussage lasse Interpretationsspielraum, so der BdSt. Zum einen könnten die vorgeschlagenen Hebesätze nicht rechtsverbindlich sein, da es keine gesetzliche Grundlage gibt. Zum anderen gebe es keine Aussage darüber, welches Jahr für die Ermittlung des aufkommensneutralen Hebesatzes als Basis herangezogen wird.
Die diesjährige Ermittlung der Grundsteuerhebesätze durch den BdSt Nordrhein-Westfalen habe ergeben, dass rund ein Viertel der nordrhein-westfälischen Kommunen ihren Hebesatz erhöht hat. Schon 2022 habe sich ein ähnliches Bild gezeigt. Daher liege die Vermutung nahe, dass viele Kommunen bereits jetzt ihre Hebesätze erhöhten, um bei der Berechnung des aufkommensneutralen Hebesatzes von einem erhöhten Aufkommen zu profitieren. Zudem werde eine Hebesatzerhöhung in den Jahren 2024 und 2025 für die politisch Verantwortlichen "gefährlich" werden, da 2025 Kommunalwahlen anstehen.
Um die Belastung mit der zukünftigen Grundsteuer erträglich zu gestalten, schlägt der BdSt vor, dass sich die Berechnung für den aufkommensneutralen Hebesatz auf das Aufkommen der jeweiligen Kommunen aus dem Durchschnitt der letzten vier Jahre bezieht. Sollte es 2024 zu massiven Verwerfungen bei den Hebesätzen für das Jahr 2025 kommen, hätten die Betroffenen vor Ort die Möglichkeit, sich mit Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung gemäß § 80 Absatz 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen zu äußern. Weitere Möglichkeiten, sich dagegen zur Wehr zu setzen, bieten laut BdSt die §§ 24 (Anregungen und Beschwerden) und 25 (Einwohnerantrag) der Gemeindeordnung.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 05.05.2023