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Grundsteuer: Keine Überzeugung von Verfassungswidrigkeit der Neuregelungen
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte über die Verfassungsmäßigkeit von Bewertungsvorschriften im Rahmen der Grundsteuer zu entscheiden. Es zeigte sich von der Verfassungswidrigkeit der Neuregelungen nicht überzeugt.
Die Klägerin ist anteilige Miteigentümerin eines Grundstücks und Sondereigentümerin von zwei Wohnungen. Sie gab für die beiden wirtschaftlichen Einheiten je eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte ab. Das beklagte Finanzamt erließ Bescheide auf den 01.01.2022 über die Feststellung der Grundsteuerwerte entsprechend den eingereichten Erklärungen sowie den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Bewertungsvorschriften. Insoweit bestand zwischen den Beteiligten kein Streit.
Die Klägerin begehrte gleichwohl die ersatzlose Aufhebung der beiden Bescheide, da sie die zugrunde liegenden Vorschriften des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig hält. Sie verwies dabei auf ein Gutachten eines namhaften Rechtsprofessors sowie eine Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz von November 2023.
Das FG Düsseldorf wies die Klage ab. Es sah sich nicht veranlasst, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Von der Verfassungswidrigkeit der Gesetze, die den angefochtenen Bescheiden zugrunde lagen, war es nicht überzeugt.
Das Gericht begründet seine Auffassung ausgehend von der Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die es bejaht. Mögliche Ungleichbehandlungen durch die angegriffenen Bewertungsvorschriften im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) sind nach seiner Auffassung gerechtfertigt beziehungsweise reichen jedenfalls nicht aus, um von der Überzeugung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften auszugehen. Etwaige ungerechtfertigte Eingriffe in die Freiheitsrechte der Klägerin nach den Artikeln 14 Absatz 1, 12 Absatz 1 und 2 Absatz 1 GG vermochte das FG nicht zu erkennen.
Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese wurde von der Klägerin eingelegt.
Finanzgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 26.02.2025, 11 K 2309/23 BG, nicht rechtskräftig