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Grundsteuer: Kann trotz Einspruchs erhoben werden
Wird gegen Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide Einspruch eingelegt, so kann die Grundsteuer dennoch erhoben werden. Führt der Einspruch zu einer geänderten Bewertung, korrigierten die Finanzämter allerdings ihre Bescheide, so das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz.
Legen Bürger Einsprüche gegen Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide ein, so würden diese in den Datenbanken der Finanzämter erfasst. Eine schriftliche oder telefonische Eingangsbestätigung bei in Papierform übermittelten Einsprüchen erfolge nicht. Wer jedoch den Einspruch über das ELSTER-Portal (unter "Alle Formulare"/"Anträge, Einspruch und Mitteilungen") abgibt, erhalte, ebenso wie bei der Übermittlung einer Steuererklärung, automatisch eine Versandbestätigung.
Trotz des Einspruchs stellten die Finanzämter den Kommunen allerdings die Daten der Grundsteuermessbeträge zur Verfügung, sodass Städte und Gemeinden mit dem jeweils geltenden Hebesatz die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer berechnen und die Grundsteuerbescheide versenden könnten, betont das LfSt. Sollten zwischenzeitlich Einsprüche zugunsten von Bürgern entschieden werden, so erlasse das Finanzamt geänderte Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide und stelle den Kommunen entsprechend neue Messbeträge zur Verfügung. Diese würden seitens der Kommunen zu gegebener Zeit berücksichtigt.
Abschließend weist das LfSt für Einsprüche, die sich ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsrechts beziehen, darauf hin, dass die Finanzämter auch ohne ausdrücklichen Antrag Verfahrensruhe gewähren, sodass die weitere Bearbeitung des Einspruchs zunächst zurückgestellt werde. Sofern Betroffene im Rahmen ihres Einspruchsverfahrens jedoch deutlich machten, dass sie ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchten, seien die Finanzämter angehalten, diesem Begehren nachzukommen und über den Einspruch zu entscheiden.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 03.05.2023