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Grundsteuer: Änderungen müssen angezeigt werden

30.01.2026

Alle Grundstückseigentümer sind gesetzlich verpflichtet,Änderungen, die für die Bewertung der Grundstücke relevant sind, denFinanzämtern innerhalb einer gesetzlich vorgesehenen Frist mitzuteilen. Hieraufweist das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz hin.

Änderungen müssten grundsätzlich bis zum 31. März desJahres, das auf die Änderung folgt, angezeigt werden. Änderungen im Jahr 2026 seienalso bis zum 31.03.2027 anzuzeigen. Abweichend davon gelte eine verlängerteFrist zur Anzeige von Änderungen, die 2025 eingetreten sind: hier sei eineAnzeige bis zum 30.04.2026 noch rechtzeitig.

Eine Änderung angezeigt werden müsse zum Beispiel in Fällenvon erstmaliger Bebauung, Anbau, Umbau, Kernsanierung oder Abriss, Erweiterungder Wohn- oder Nutzfläche, Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume oder beieiner Änderung der Nutzungsart (zum Beispiel Ackerland wird zu Bauland).

Änderungen der Eigentumsverhältnisse (zum Beispiel durchVerkauf) fallen laut LfSt nicht hierunter. Die Information darüber erhalte dasjeweilige Finanzamt von den Grundbuchämtern.

Die Änderungen müssten grundsätzlich elektronisch an daszuständige Finanzamt übermittelt werden. Dies sei über das Online-FinanzamtELSTER möglich unter https://www.elster.de. Daselektronische Formular "Grundsteueränderungsanzeige" stehe dort zurVerfügung.

Wenn bereits für die im Rahmen der Grundsteuerreformerforderliche Feststellungserklärung ELSTER genutzt wurde, könnten mit Hilfeder "Datenübernahme" die Daten aus dieser Erklärung in eine neueFeststellungserklärung übernommen, punktuell angepasst und unter Angabe deszutreffenden Feststellungszeitpunktes an die Finanzverwaltung übermitteltwerden. 

Als Hilfestellung stehe auf der Internetseite des LfSt eineentsprechende Klickanleitung für die Erstellung einer Feststellungserklärungzur Verfügung (https://lfst.rlp.de/information/grund-und-boden/grundsteuerreform).

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 29.01.2026

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