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Grundrente: Anrechnung des Einkommens des Ehepartners nicht verfassungswidrig

28.11.2025

Bei der Grundrentewird das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten – anders als bei Partnerneiner nichtehelichen Lebensgemeinschaft – angerechnet. Das verstößt nicht gegenVerfassungsrecht, meint das Bundessozialgericht (BSG).

Es bestündenhinreichende sachliche Gründe, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen. DerGesetzgeber verfüge bei aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich gewährtenLeistungen der gesetzlichen Rentenversicherung über einen weitenGestaltungsspielraum. Sein erklärtes Regelungsziel sei es gewesen, densteuerfinanzierten Grundrentenzuschlag als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nurin Abhängigkeit von einem "Grundrentenbedarf" zu gewähren. Diesersollte nicht den Haushalten mit Einkommen zugutekommen, die seinerwirtschaftlich nicht bedürfen. Ausdrücklich nicht gewollt war eineBedürftigkeitsprüfung, wie sie in den Grundsicherungssystemen üblich ist.

Eheleute unterlägeneiner gesteigerten bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht. Dagegen schuldetendie Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander keinengesetzlichen Unterhalt, erinnert das BSG. Vor diesem Hintergrund hält es dieAnnahme, dass ein verheirateter Versicherter besser abgesichert ist als einnichtverheirateter Versicherter, für eine sachliche Erwägung, die auf einervernünftigen, jedenfalls vertretbaren Würdigung eines typischenLebenssachverhalts beruht.

Bundessozialgericht,Entscheidung vom 27.11.2025, B 5 R 9/24 R

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