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Grundfreibetrag zu niedrig: Einspruch und AdV unbegründet
Ein Mann hatte bemängelt, der bei der Einkommensteuerberücksichtigte Grundfreibetrag sei zu niedrig – vor dem Finanzgericht (FG)Münster drang er damit nicht durch, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern berichtet.
Ein Steuerzahler beantragte im Rahmen eines Einspruchs gegenseinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 die Aussetzung der Vollziehung(AdV). Seine Begründung: Der im Einkommensteuertarif berücksichtigteGrundfreibetrag liege unter dem Bürgergeldniveau und sei daherverfassungswidrig.
Er begehrte Rechtschutz, da sonst das steuerlicheExistenzminimum hinter der Sozialhilfe zurückbleibe. Das Finanzamt lehnte denAntrag ab, da der Bescheid vorläufig, ein Einspruch somit unzulässig und zudem keinbesonderes Aussetzungsinteresse erkennbar sei. Daraufhin beantragte derSteuerzahler die AdV bei Gericht.
Doch auch das FG Münster lehnte die AdV ab. Jedoch war derEinspruch laut FG trotz Vorläufigkeitsvermerks zulässig, da dasRechtsschutzbedürfnis erst dann entfalle, wenn bereits ein Verfahren beimBundesverfassungsgericht anhängig ist.
Die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags im Jahr 2023wurde allerdings nicht Gegenstand der Entscheidung, da der Antragsteller keinbesonderes berechtigtes Interesse an einer Aussetzung dargelegt hatte. DieSteuerbelastung sei so gering gewesen, dass keine negativen Auswirkungenfestgestellt werden konnten. Damit sei der Einspruch samt AdV unbegründetgewesen, so das FG.
Eine AdV sei nur dann erfolgreich, wenn ernstliche Zweifelan der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder eineunverhältnismäßige Härte vorliegt, die nicht durch überwiegende öffentlicheInteressen gerechtfertigt ist.
Der Grundfreibetrag bleibe dennoch im Fokus, so das FG, dadurch das Bürgergeld das einkommensteuerliche Existenzminimum unter demsozialhilferechtlichen liegen könnte.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 21.11.2025