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Grundbucheinsicht: Wird beim Ausbau von Windenergie- und Solaranlagen sowie Mobilfunk- und Glasfasernetzen einfacher
Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat eine Verordnung erlassen, mit der die Einsicht in das Grundbuch erleichtert werden soll. Ziel sei es, den Ausbau von Windenergie- und Solaranlagen sowie Mobilfunk- und Glasfasernetzen zu erleichtern. Unternehmen, die entsprechende Anlagen errichten wollen, hätten künftig im Regelfall einen Anspruch auf Einsichtnahme in das Grundbuch.
Unternehmen, die Windenergie- oder Solaranlagen errichten oder Mobilfunk- oder Glasfasernetze ausbauen wollen, benötigten für ihre Vorhaben regelmäßig Informationen aus dem Grundbuch. Sie müssten insbesondere wissen, wem ein Grundstück gehört, das für eine entsprechende Anlage in Frage kommt. Die jetzt erlassene Verordnung solle sicherstellen, so das BMJ, dass Grundbuchämter den Unternehmen Grundbucheinsicht gewähren.
Die Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze solle so einen Beitrag zur Verbesserung des Netzausbaus im Bereich Mobilfunk und Glasfaser, zur Energiewende und zum Bürokratieabbau leisten.
Im Einzelnen bewirke sie folgende Änderungen:
Für Betreiber und Projektierer von Windenergieanlagen an Land und von bestimmten Solaranlagen werde geregelt, dass ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch in der Regel vorliegt, wenn sie unter Nutzung der Grundstücke, für die die Grundbucheinsicht begehrt wird, solche Anlagen betreiben oder projektieren wollen.
Funkturmunternehmen und andere Unternehmen, die Telekommunikationsnetze oder zugehörige Einrichtungen betreiben, gehörten nunmehr ausdrücklich zu den Versorgungsunternehmen, denen die Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form auch für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks gestattet werden kann. Zudem werde geregelt, dass ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form auch für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks bereits dann vorliegt, wenn der Grundbuchamtsbezirk in einem Suchkreis für den Netzausbau im Bereich Mobilfunk liegt.
Im Hinblick auf Elektrizitätsverteilernetze werde klargestellt, dass konkrete Planungen für die Änderung, Erweiterung oder den Neubau von Anlagen, die in der Regel ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht begründen, insbesondere dann betrieben werden, wenn die Erweiterung oder der Neubau in einem Netzausbauplan enthalten ist.
Bundesjustizministerium, PM vom 11.04.2025