Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Grund- und Immobilienbesitzer: 2022 mit ...

Grund- und Immobilienbesitzer: 2022 mit Grundsteuererklärung konfrontiert

08.02.2022

Die Grundsteuerreform, die 2025 in Kraft tritt, wird die Bürger schon dieses Jahr fordern. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.

Denn 2018 habe das Bundesverfassungsgericht das derzeitige Besteuerungssystem von Grundstücken und Bauwerken für verfassungswidrig erklärt. Die Einheitswerte von 1935 in Ost- und 1964 in Westdeutschland gehörten Ende 2024 der Vergangenheit an. Bis dahin hätten die Finanzämter einen riesigen Verwaltungsakt zu stemmen. Sie müssten rund 36 Millionen Datensätze erneuern, um jedes einzelne Grundstück neu bewerten zu können. Für alle Grund- und Immobilieneigentümer bedeute das in Kürze einen zusätzlichen Aufwand. Sie müssten zwischen 01.07.2022 und 31.10.2022 eine extra Grundsteuererklärung beim Finanzamt einreichen.

Aufgrund des Urteils des BVerfG habe der Gesetzgeber Ende 2019 ein Gesetzespaket zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts verabschiedet. Das alte Prozedere werde allerdings wegen des gigantischen Umstellungsaufwands noch weitere fünf Jahre ab der Gesetzesverkündung angewendet, so die Lohnsteuerhilfe. Um die neue Grundsteuer abschließend zu ermitteln, müssten im ersten Schritt alle dafür notwendigen Daten von den Eigentümern erhoben werden. Dies werde 2022 vollzogen, damit die neue Grundsteuer fristgerecht umgesetzt werden kann.

Mittels der Angaben aus der Grundsteuererklärung werde von den Finanzämtern im zweiten Schritt ein Grundsteuerwert berechnet, fährt die Lohnsteuerhilfe fort. Neu sei, dass der Wert des Grundstücks jetzt anders ermittelt wird. Ihm werde künftig der Bodenrichtwert und eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete anstatt des Einheitswertes zugrunde gelegt. Im dritten Schritt werde diese Kennzahl mit einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert, um den Grundsteuermessbetrag zu erhalten. Erhalten die Grundbesitzer vom Finanzamt einen Bescheid über den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag, sei erstmal noch nichts zu zahlen. Diese Mitteilungen dienten rein der Information der Steuerpflichtigen. Letztere Kennzahl werde von den Finanzämtern auch an die zuständigen Gemeinden weitergereicht. So wendeten die Gemeinden und Städte im vierten Schritt ihren individuellen Hebesatz an und berechneten die Grundsteuer.

Immobilienbesitzer stellten sich derzeit die Frage, was sich für sie ändert. Es werde für den einen oder anderen zu Verschiebungen kommen, so die Lohnsteuerhilfe. Manche würden mehr als zuvor berappen müssen, manche dafür weniger. Für die Gemeinden bestehe jedoch die Vorgabe, dass die Einnahmen durch die Neuregelung insgesamt auf dem gleichen Niveau bleiben sollen. Der einzelne Eigentümer werde erst im Jahr 2025 erfahren, was die Reform für ihn persönlich bedeutet. Denn erst dann würden die neuen Grundsteuerbescheide durch die jeweilige Gemeinde oder Stadt mit der Zahlungsaufforderung verschickt.

Der Bund habe 2019 ein zentrales Modell zur Neuberechnung vorgelegt, aber den Bundesländern sei es gestattet, davon abzuweichen. Die Mehrheit der Länder, wie Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, hätten das Berechnungsmodell des Bundes vollständig übernommen. Sachsen und das Saarland wichen nur geringfügig bei der Höhe der Steuermesszahlen ab. Von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht hätten Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Hier werde nicht nach der Art der Immobilie und dem Baujahr gefragt.

Obwohl die Reform erst 2025 rechtskräftig wird, seien alle Grundbesitzer dazu verpflichtet, zwischen Juli und Oktober 2022 ihre Grundsteuererklärung einzureichen. Sie müssten den Finanzbehörden im Vorfeld zuarbeiten, damit diese das neue Gesetz fristgerecht umsetzen können. Es sei zu erwarten, dass im März Briefe mit der Aufforderung zur Abgabe der "Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts" verschickt werden. Diese sei zwingend elektronisch per ELSTER abzugeben.

Steuerpflichtige, die sich noch nicht bei der Online-Steuersoftware der Finanzämter registriert haben, sollten Zeit für die Registrierung einplanen, rät die Lohnsteuerhilfe. Abgefragt würden Angaben zur Lage des Grundstücks (einschließlich Gemarkung und Flurstück), Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche und gegebenenfalls Grundstücks- oder Gebäudeart sowie das Baujahr. Lohnsteuerhilfevereine dürften laut Gesetz nicht bei der Erstellung der Grundsteuererklärung helfen, so die Lohnsteuerhilfe Bayern abschließend.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 01.02.2022

Mit Freunden teilen