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Grillstand in Biergarten: Leistungen unterliegen Regelsteuersatz

11.08.2023

Es ist nicht klärungsbedürftig, dass der Inhaber eines Grillstands in einem Biergarten vor Einführung des § 12 Absatz 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen erbrachte, wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt Speisen abgab und aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber des Biergartens berechtigt war, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen. Hierauf weist der Bundesfinanzhof (BFH) hin.

Er führt weiter aus, dass schon die Bereitstellung und Rücknahme von Mehrweg-Geschirr und -Besteck sowie dessen Reinigung ausreichen kann, um den Regelsteuersatz zur Anwendung zu bringen. Ob dessen Ausgabe, Rücknahme und Reinigung an einem Ort erfolgt, der dem Leistenden zuzurechnen ist oder nicht, sei unerheblich, so der BFH. Denn am erforderlichen personellen Einsatz für dessen Ausgabe, Rücknahme und Reinigung ändere der Ort des Verzehrs nichts. Ebenso unerheblich sei, ob der Unternehmer dies durch eigene Angestellte oder durch beauftragte Subunternehmer (wie zu Beispiel den Betreiber des Biergartens) vornehmen lässt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.07.2023, XI B 1/23

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