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Grenznahe Kontrolle eines österreichischen Staatsangehörigen im Sommer 2022 war rechtswidrig

26.03.2025

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entschieden, dass die im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Kontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze durchgeführte Personenkontrolle eines österreichischen Staatsbürgers am 11. Juni 2022 im Zug von Passau nach Frankfurt rechtswidrig war.

Der Kläger wurde im Juni 2022 in einem aus Österreich kommenden Zug nach Einstieg in Passau von Bundespolizeibeamten einer verdachtsunabhängigen Identitätskontrolle unterzogen. Dabei wurde ihm eröffnet, dass dies im Rahmen der wiedereingeführten, stichprobenartigen Grenzkontrollen erfolge.

Im Gerichtsverfahren macht der Kläger die Rechtswidrigkeit dieser Kontrolle geltend. Aus beruflichen und privaten Gründen überquere er regelmäßig die deutsch-österreichische Grenze. Die Anordnung von Grenzkontrollen verstoße gegen den Schengener Grenzkodex und verletze seine europarechtliche Freizügigkeit. Die im Frühjahr 2022 erfolgte, erneute sechsmonatige Verlängerung der bereits 2019 eingeführten Kontrollen sei gegenüber der Europäischen Union nicht hinreichend mit einer neuen Sachlage begründet worden. Das Verwaltungsgericht München wies die Klage als unzulässig ab und ließ die Berufung zum BayVGH zu.

In der mündlichen Verhandlung erörterte der zuständige Senat mit den Beteiligten zunächst den Streitgegenstand: Der BayVGH habe nur über die konkrete Personenkontrolle des Klägers am 11. Juni 2022 im Rahmen der damals durchgeführten Grenzkontrollen zu entscheiden, nicht über die allgemeine Zulässigkeit von Binnengrenzkontrollen. Da das Verwaltungsgericht in erster Instanz ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kontrolle verneinte, wurde in der Verhandlung zunächst besprochen, ob nach den persönlichen Verhältnissen des Klägers und den rechtlichen Änderungen an den Regelungen des Schengener Grenzkodex im Jahr 2024 eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Kläger unter im Wesentlichen unveränderten Bedingungen erneut kontrolliert werden würde. In der Sache erörterte das Gericht mit den Beteiligten, ob die damalige Begründung der wiedereingeführten Grenzkontrollen ausgereicht habe. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH genüge nicht eine bloße Neubewertung einer unveränderten Sachlage; es bedürfe neuer Tatsachen.

Mit dem Urteil stellte der BayVGH fest, dass die Kontrolle des Klägers rechtswidrig war.

BayVGH, Pressemitteilung vom 18. März 2025 zu Urteil vom 17. März 2025, Az. 10 BV 24.700

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