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Grenzgänger-Eigenschaft gemäß DBA-Frankreich: Nichtrückkehr zum Wohnsitz innerhalb bestimmter Höchstgrenze unschädlich

28.01.2026

Wer in Deutschland arbeitet und in Frankreich wohnt,verliert seine Eigenschaft als Grenzgänger im Sinne desDoppelbesteuerungsabkommens zwischen den beiden Ländern (DBA-Frankreich) nicht,wenn er, bei einer Beschäftigung über das ganze Kalenderjahr hinweg, an bis zu45 Arbeitstagen entweder nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder außerhalb derGrenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist. Das hat das Finanzgericht (FG)Saarland entschieden.

Nach Artikel 13 Absatz 5 Buchst. a DBA-Frankreich könnenEinkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebieteines Vertragsstaates arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in derRegel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates haben,abweichend von Artikel 13 Absatz 1 DBA-Frankreich nur in diesem anderen Staatbesteuert werden.

Wie das FG ausführt, verliert ein Arbeitnehmer dieGrenzgänger-Eigenschaft nicht bereits dadurch, dass er nicht täglich von seinemArbeitsort im Grenzgebiet an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Der Nichtrückkehr desArbeitnehmers an einem Arbeitstag sei insoweit unschädlich, wenn die Summe derArbeitstage, an denen es an einer solchen Rückkehr fehlt, eine Höchstgrenzenicht überschreitet. Diese liege bei 45 Arbeitstagen (an denen der Arbeitnehmerentweder nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone für seinenArbeitgeber tätig ist).

Weiter stellt das FG klar: Eintägige Dienstreisen außerhalbder Grenzzone führten nur dann zu Nichtrückkehrtagen, wenn der Arbeitnehmer andiesen Tagen nicht zugleich innerhalb der Grenzzone gearbeitet hat. AlsNichtrückkehrtage seien nur diejenigen Dienstreisetage zu berücksichtigen, andenen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausschließlich außerhalb desGrenzgebiets ausübt.

Demnach liege kein Nichtrückkehrtag vor, wenn derArbeitnehmer vor Beginn oder im Anschluss an die Dienstreise (am selben Tag)auch innerhalb des Grenzgebiets seine Tätigkeit ausübt. Hierbei sei derzeitliche Umfang der Tätigkeit innerhalb des Grenzgebiets unerheblich; auch einnur kurzzeitiges Tätigwerden innerhalb der Grenzzone schließe die Behandlungdieses Arbeitstags als Nichtrückkehrtag aus.

Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer nicht arbeiten müsse,beispielsweise Urlaubs-, Wochenend- oder gesetzliche Feiertage, werden laut FG beider Zählung der Nichtrückkehrtage nicht mitgezählt. Das gelte zumindest dann,wenn es sich nicht um Hin- oder Rückreisetage im Rahmen mehrtägigerDienstreisen handele.

Finanzgericht Saarland, Urteil vom 10.04.2025, 2 K 1149/21

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