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Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover: Mit Klage gegen datenschutzrechtliche Verwarnung erfolgreich

23.02.2023

Die Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover hat sich vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hannover erfolgreich gegen eine datenschutzrechtliche Verwarnung der Landesbeauftragten für Datenschutz (LfD) zur Wehr gesetzt.

Hintergrund des Rechtsstreits war ein in der Vergangenheit vor dem VG Hannover gegen die Universität geführtes Konkurrentenstreitverfahren, bei dem der damalige Antragsteller gerügt hatte, im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens nicht ausgewählt worden zu sein. Das VG hatte von der Universität ihren Auswahlvorgang angefordert und sodann antragsgemäß dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zur Akteneinsicht übersandt. Auf diesem Wege hatte der Antragsteller Kenntnis von den Bewerbungsunterlagen seiner Mitkonkurrenten erlangt und diese hierüber informiert.

Eine seiner Mitbewerberinnen beschwerte sich deswegen bei der LfD, die dies zum Anlass nahm, ein datenschutzrechtliches Kontrollverfahren gegen die Universität einzuleiten. Ergebnis dieses Verfahrens war die streitgegenständliche Verwarnung, die die Beklagte damit begründete, die Universität habe sich nicht datenschutzrechtkonform verhalten. Vor Übersendung ihres Auswahlvorgangs an das Gericht habe dieser dahingehend überprüft werden müssen, ob wirklich alle in ihm enthaltenen Unterlagen entscheidungserheblich gewesen seien. Aktenbestandteile, welche die Konkurrenten betreffen, hätten entfernt, geschwärzt oder aber zumindest pseudonymisiert werden müssen.

Dieser Argumentation ist das VG nicht gefolgt. Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Verwarnung gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchst. b Datenschutzgrundverordnung lagen nach Ansicht des VG nicht vor, weil die Klägerin durch die Übersendung ihres Vorgangs zum Auswahlverfahren gegen keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstoßen habe. Vielmehr sei sie zur Übersendung ihres gesamten ungeschwärzten Vorgangs gemäß § 99 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verpflichtet gewesen, nachdem das Gericht sie hierzu aufgefordert hatte.

Gegenstand der Vorlage- und Auskunftspflicht im Sinne dieser Vorschrift seien alle Unterlagen, deren Inhalt für die gerichtliche Entscheidung relevant seien. Sie seien grundsätzlich jeweils im Original zu übermitteln. Eine Ausnahme hiervon sei lediglich möglich, wenn die offenzulegenden Informationen ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig seien. Die Relevanz des gesamten Vorgangs sei vorliegend gegeben, weil der anzulegende Bewertungsmaßstab des VG in einem Konkurrentenstreitverfahren insofern nicht allein sei, ob der Kläger im Konkurrentenstreitverfahren gegenüber der ausgewählten Person vorzuziehen gewesen wäre, sondern auch die Ordnungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens insgesamt zu prüfen sei.

Hierfür sei eine Sichtung des Auswahlvorgangs, der hier alle sonstigen Bewerber samt ihrer Bewerbungsunterlagen umfasste, erforderlich. Bei dem Auswahlvorgang habe es sich schließlich auch nicht um Informationen gehandelt, die ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig gewesen seien und deren Vorlage die Klägerin deswegen nach § 99 Absatz 1 Satz 2 VwGO hätte verweigern können. Bei den übersandten Dokumenten habe es sich gerade nicht um die Personalakten der jeweiligen Mitbewerber gehandelt, sondern lediglich um den Auswahlvorgang, der die entsprechenden Bewerbungsunterlagen beinhaltet habe.

Es handele sich bei den hier offengelegten Informationen nicht um besonders sensible Daten, so das VG weiter. Zudem müsse den Bewerbern bewusst sein, dass diese Unterlagen von einem gewissen Personenkreis, der im Fall eines Konkurrentenstreitverfahrens gegebenenfalls größer werden könne, zur Kenntnis genommen werden.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 20.02.2023, 10 A 1101/22, nicht rechtskräftig

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