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Glühwein: Darf nicht zu viel Wasser enthalten

22.11.2022

Das Traditionsgetränk Glühwein besteht grundsätzlich nur aus Wein, Süßungsmittel und Gewürz. Deswegen darf es keinen zu hohen Wassergehalt aufweisen, wie dies bei Zugabe von Bierwürze der Fall ist. Dies hat das Landgericht (LG) München I klargestellt und es auf die Klage einer Weinkellerei einem Brauhaus verboten, seine beiden mit Bockbierwürze versetzten weinhaltigen Getränke als "Glühwein" im geschäftlichen Verkehr zu bezeichnen.

Der Begriff "Wein" werde hierdurch in unzulässiger Weise "verwässert", so das Gericht. Es liege eine Irreführung von Verbrauchern vor, da diese darüber hinweggetäuscht würden, dass mit den Beigaben der Beklagten ein zusätzlicher Wassergehalt von zwei Prozent in die Getränke der Beklagten gelange. Dies sei für ein Produkt mit der Bezeichnung "Glühwein" unzulässig.

Glühwein dürfe laut europäischer Verordnung nur Wein, Süßungsmittel und Gewürz enthalten. Der Wassergehalt, der beim Zuführen von Bockbierwürze in beide weinhaltigen Getränke der Beklagten gelange, sei zu hoch, um das Produkt noch als "Glühwein" bezeichnen zu können.

In der mündlichen Verhandlung hörte das Gericht zu der Frage, ob Bockbierwürze ein Gewürz ist und somit dem Glühwein beigegeben werden kann, einen Önologen an: Der in dem Wort "Bockbierwürze" enthaltene Begriff "Würze" sei lediglich historisch bedingt und inhaltsstofflich nicht korrekt, so der Sachverständige. Die Bockbierwürze sei kein Gewürz, sondern eine Flüssigkeit, die ein Gewürz empfange. Bierwürze im Allgemeinen habe nichts mit einem Gewürz oder Süßungsmitteln zu tun. Die Bockbierwürze sei gegenüber anderen Gewürzen insbesondere kein hoch konzentrierter Stoff, deshalb sei der Wasserzusatz in den Getränken der Beklagten erheblich.

Dem schloss sich das Gericht an. Der Wassergehalt in Glühwein unterliege strengen Vorgaben: Nur zum Süßen oder zur Beigabe von Gewürzen sei Wasser zulässig, in so geringer Menge wie möglich, so das LG. An diese Vorgaben habe sich die beklagte Brauerei mit der Beigabe von Bockbierwürze nicht gehalten. Hiermit suggeriere die Beklagte dem Verbraucher bei ihren Getränken vielmehr die Eigenschaften des Traditionsgetränks Glühwein, die diese tatsächlich wegen zu hohen Wassergehalts gar nicht hätten.

Landgericht München I, Urteil vom 17.11.2022, nicht rechtskräftig

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