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Globale Mindeststeuer: EU-Kommission schlägt Richtlinie zur Einführung bis 2023 vor

16.02.2022

Im Dezember 2021 hat die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Umsetzung einer globalen Mindeststeuer für Großkonzerne bis Anfang 2023 veröffentlicht. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) sieht eine Chance für einen weltweit fairen Steuerwettbewerb, spricht sich aber gegen eine bürokratische Mehrbelastung von Unternehmen aus.

Mit ihrem Richtlinienvorschlag möchte die EU-Kommission laut DStV die internationale OECD Vereinbarung zur globalen Mindeststeuer so schnell wie möglich umsetzen und damit zur Umgestaltung der internationalen Unternehmensbesteuerung beitragen. Damit sollen laut EU-Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni bestehende Ungerechtigkeiten ausgeräumt und Wettbewerbsfähigkeit gewahrt werden. Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur globalen Mindeststeuer folge bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes der OECD-Vereinbarung. Diese, so der DStV, sehe eine transparente Methode zur Berechnung des effektiven Steuersatzes vor.

Als Berechnungsgrundlage gelte folgende Regel: Die von dem Unternehmen in einem Steuergebiet gezahlten Steuern würden durch ihre in diesem Steuergebiet erzielten Einkünfte geteilt. Liegt der effektive Steuersatz für das Unternehmen in diesem Gebiet unter 15 Prozent, so werde das Unternehmen entsprechend nachbesteuert. Diese so genannte Top-up-Steuer gelte unabhängig davon, ob die Tochtergesellschaft in einem Land ansässig ist, das der internationalen Vereinbarung auf OECD/G20 Ebene beigetreten ist.

Nach den Vorschlägen der EU-Kommission solle die "Top-up-Steuer" auch dann gelten, wenn ein Unternehmen seinen Sitz in einem nicht EU-Land hat, das keine globale Mindeststeuer erhebt. In diesem Fall gelte die so genannte Unterbesteuerungsregel. Hierbei könne der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet ein Unternehmen des Konzerns ansässig ist, einen Teil der auf Konzernebene geschuldeten Top-up-Steuer erheben. Als Grundlage hierfür gelte eine Formel, die die Anzahl von Beschäftigten und vorhandene Vermögenswerte einbezieht.

Vom Anwendungsbereich der Richtlinie sollen Unternehmen umfasst werden, die in vier zurückliegenden Jahren in ihren Konzernabschlüssen einen Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro ausweisen.

Der DStV sieht in dem Vorschlag der EU-Kommission eine Chance für einen weltweit faireren Steuerwettbewerb. Allerdings dürfe die Umsetzung des Vorschlags nicht zu einer bürokratischen Mehrbelastung für die betroffenen Unternehmen führen. Außerdem seien nicht allein die Mitgliedstaaten der EU, sondern auch die anderen Länder, die die OECD-Vereinbarung unterzeichnet haben, zur Umsetzung aufgerufen.

Wie im Aktionsplan zu einer fairen und einfachen Besteuerung angekündigt, wolle die EU-Kommission bis 2023 zudem einen neuen Rahmen für die Unternehmensbesteuerung in der EU (BEFIT) veröffentlichen. Damit sollen Steuergerechtigkeit und der Europäische Binnenmarkt nachhaltig gestärkt werden. Außerdem soll sich der Verwaltungsaufwand verringern, steuerliche Hindernisse beseitigt und unternehmensfreundlichere Bedingungen gestaltet werden. Auf europäischer Ebene müsse der Europäische Rat einstimmig dem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zustimmen, so der DStV. Zudem würden im nächsten Schritt das EU-Parlament und der europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss angehört.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 15.02.2022

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