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Giesinger «Uhrmacherhäusl»: Wiederherstellungsanordnung der Landeshauptstadt München überwiegend bestätigt

16.09.2021

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Anordnung der Landeshauptstadt München zur Wiederherstellung des so genannten Uhrmacherhäusls in München Giesing überwiegend bestätigt. Zugleich wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15.07.2019, mit dem diese Anordnung insgesamt aufgehoben worden war, abgeändert.

Die Landeshauptstadt München hatte den Grundstückseigentümer nach dem Abriss des Gebäudes im Jahr 2017 dazu verpflichtet, das weitgehend beseitigte Gebäude in seiner ursprünglichen Form als Teil des denkmalgeschützten Ensembles "Feldmüllersiedlung" wiederherzustellen.

In seiner Urteilsbegründung führt der VGH aus, das Ensemble bestehe trotz der Zerstörung des "Uhrmacherhäusls" fort. Selbst wenn das zerstörte Einzelbaudenkmal nicht wiederhergestellt werden könne, trage ein die Lücke schließender angepasster Neubau zum Erhalt des denkmalgeschützten Ensembles bei. Wegen deutlicher Anhaltspunkte für eine zumutbare Sanierungsmöglichkeit habe kein Anspruch auf eine Abbrucherlaubnis bestanden.

Das abgerissene Gebäude habe das Ensemble "Feldmüllersiedlung" stark mitgeprägt und sei deshalb besonders erhaltenswert gewesen. Nur die Verpflichtung des Grundstückseigentümers biete die Gewähr für den zuverlässigen Wiederaufbau des abgerissenen Gebäudes. Die Heranziehung des Grundstückseigentümers statt des zahlungsunfähigen ehemaligen Geschäftsführers der Baufirma, der den Gebäudeabriss offensichtlich selbst vorgenommen habe, sei daher nicht zu beanstanden.

Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, bei der Wiederherstellung die noch vorhandenen Giebelwände und den verbliebenen Keller zu erhalten sowie die gesicherten historischen Mauerziegel zu verwenden, hob der VGH dagegen auf. Dies sei für den ensemblegerechten Wiederaufbau des Gebäudes nicht erforderlich. Dadurch würden Maßnahmen in Richtung einer Wiederherstellung des "Uhrmacherhäusls" als Einzeldenkmal verlangt, was nicht der Zielsetzung der Anordnung des Landeshauptstadt München – dem Erhalt des denkmalgeschützten Ensembles – entspreche.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Dagegen können die Beteiligten Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29.07.2021, 2 B 21.1414

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