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Gewerblicher Grundstückshandel: Bei Verkauf erworbenen Kaufhauses nach Fassadensanierung nicht anzunehmen

05.04.2023

Ein gewerblicher Grundstückhandel liegt mangels einer nachhaltigen Tätigkeit nicht vor, wenn lediglich ein Objekt (vorliegend ein Einzelhandels-Kaufhaus) angeschafft, die Fassade saniert und es anschließend veräußert wird. Dies gilt laut Finanzgericht (FG) Hamburg jedenfalls dann, wenn die Steuerpflichtige im Rahmen der Fassadensanierung keine Aktivitäten entwickelt, die nach Umfang und Gewicht über das hinausgehen, was beim Bau eines jeden Gebäudes erforderlich ist.

Im zugrunde liegenden Fall, so das FG, sei das erworbene Grundstück nicht bereits vor der Bebauung verkauft oder nach den Wünschen des Erwerbers bebaut worden. Das Grundstück sei nicht bebaut, sondern lediglich die Fassade saniert worden, was – jedenfalls hier – weder qualitativ noch quantitativ mit einer Bebauung gleichgesetzt werden könne. Denn es seien keine Baumaßnahmen ergriffen worden, die derart umfassend wären, dass hierdurch das bereits bestehende Wirtschaftsgut "Gebäude" erweitert oder über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert oder gar ein neues Wirtschaftsgut "Gebäude" beziehungsweise ein "Objekt anderer Marktgängigkeit" hergestellt worden wäre, so das FG. Die Sanierung beziehungsweise Gestaltung der Fassade sei zudem nicht nach den Wünschen des letztlich erwerbenden Unternehmens erfolgt.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 16.01.2023, 5 K 89/22, rechtskräftig

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