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Gewerbetrieb: Wie ist § 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG auszulegen?

12.12.2024

In einem aktuellen Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Auslegung des Begriffs des Gewerbebetriebs Stellung.

Es geht dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 12.10.2016 ein (I R 92/12), in dem dieser Aussagen zur gewerblichen Infektion nach § 15 Absatz 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) getroffen hat.

Laut BFH setzt der Wortlaut (auch) des § 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG voraus, "dass neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb – im Sinne von voneinander abgrenzbaren Tätigkeiten – auch Einkünfte einer anderen Einkunftsart erzielt werden […]. Besteht – wie im Streitfall – die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft ausschließlich in dem Halten der Anteile an einer anderen Personengesellschaft und verfügt die Personengesellschaft über kein weiteres Vermögen, mittels dessen Einkünfte erzielt werden, ist § 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG nicht anwendbar."

Das BMF hat diese Auslegung des § 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert und entschieden, dass sie nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden ist.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 10.12.2024, IV C 6 - S 2241/21/10004 :001

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