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Gewaltschutz: Elektronische Fußfessel auf den Weg gebracht
Die Bundesregierung will den Schutz vor häuslicher Gewaltverbessern. Familiengerichte sollen Gewalttäter zum Tragen von elektronischenFußfesseln verpflichten können. Außerdem sollen sie Gewalttäter zur Teilnahmean sozialen Trainingskursen, etwa Anti-Gewalt-Trainings, oderGewaltpräventionsberatungen verpflichten können. Das sieht ein Gesetzentwurfvor, den das Bundeskabinett am 19.11.2025 verabschiedet hat.
Der Gesetzentwurf sieht vor allem Änderungen desGewaltschutzgesetzes vor, das von den Familiengerichten angewendet wird.Familiengerichte können danach auf Antrag Betroffener Maßnahmen zum Schutz vorGewalt und Nachstellung erlassen. Insbesondere können sie eineGewaltschutzanordnung erlassen, die es einem Gewalttäter zum Beispielverbietet, die Wohnung der von ihm bedrohten Person zu betreten oder sich derbedrohten Person zu nähern. Das Gewaltschutzgesetz ergänzt den Gewaltschutzdurch das Polizeirecht und das Strafrecht.
In Hochrisikofällen sollen Familiengerichte Gewalttäterkünftig zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichten können. Mit derFußfessel soll sichergestellt werden, dass Gewalttäter Gewaltschutzanordnungen(also insbesondere Annäherungsverbote) befolgen beziehungsweise nicht unbemerktdagegen verstoßen können. Gewaltbetroffenen Personen soll auf Wunsch einZweitgerät zur Verfügung gestellt werden, das anzeigt, wenn der Täter sich demOpfer unerlaubt nähert. Die Stelle, die die elektronische Fußfessel technischüberwacht, soll automatisch alarmiert werden, wenn der gerichtlich festgelegteMindestabstand zwischen Gewalttäter und Opfer unterschritten wird. DieÜberwachungsstelle kann das Opfer dann umgehend warnen und die örtlichzuständige Polizeibehörde informieren, sofern dies erforderlich erscheint. DieÄnderung soll auch im Eltern-Kind-Verhältnis gelten.
Familiengerichte sollen dieMöglichkeit bekommen, Gewalttäter zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen,etwa Anti-Gewalt-Trainings, zu verpflichten. DenTätern sollen Lösungswege aufgezeigt werden, Konflikte künftig gewaltfrei zulösen. Die Änderung soll auch imEltern-Kind-Verhältnis gelten. Ist eine Teilnahme eines Täters an einemsozialen Trainingskurs nicht geeignet, etwa weil der Täter keine Bereitschaftzur Mitarbeit zeigt, soll es zusätzlich möglich sein, ihn zu einerGewaltpräventionsberatung zu verpflichten. Dies kann sinnvoll sein, um denTäter zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs zu motivieren.
Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen (also insbesondereAnnäherungsverbote) sollen schärfer geahndet werden können. Das Höchstmaß dermöglichen Freiheitsstrafe soll von zwei auf drei Jahre angehoben werden.
Familiengerichte sollen künftig Auskünfte aus demWaffenregister einholen dürfen. Das soll die Gefährdungsanalyse inGewaltschutz- und Kindschaftssachen verbessern.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, PMvom 19.11.2025