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Gesellschaften multinationaler Konzerne: Belgiens Steuervergünstigungen rechtswidrig
Die Gesellschaften multinationaler Konzerne in Belgien gewährten Steuervergünstigungen stellen eine rechtswidrige Beihilfe dar. Dies hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden und damit die Ansicht der Europäischen Kommission bestätigt.
Es geht um eine Steuerregelung, die Belgien seit 2005 anwendet und die für belgische Unternehmen, die multinationalen Konzernen angehören, gilt, wenn sie in Belgien Geschäftstätigkeiten konzentrieren, Arbeitsplätze schaffen oder Investitionen tätigen. Diese können von den belgischen Steuerbehörden einen Steuervorbescheid (tax ruling) erhalten, nach dem so genannte Gewinnüberschüsse, das heißt Gewinne, die die Gewinne übersteigen, die unter vergleichbaren Umständen von vergleichbaren eigenständigen Unternehmen erzielt worden wären, von der Körperschaftsteuer befreit sind.
Die EU-Kommission stellte 2016 fest, dass dieses System der Steuerbefreiung eine rechtswidrige Beihilferegelung darstelle, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, und ordnete an, die gewährten Beihilfen von 55 Empfängern zurückzufordern. Dagegen erhoben Belgien und mehrere Beihilfeempfänger beim EuG Klage. Dieses erklärte den Beschluss der Kommission zunächst für nichtig. Das Urteil wurde jedoch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) aufgehoben: Die Kommission habe zu Recht festgestellt, dass eine Beihilferegelung vorliege. Der EuGH verwies die Sache zur Entscheidung über die Einstufung der Beihilferegelung als staatliche Beihilfe an das EuG zurück.
Dieses hat nun entschieden, dass die Kommission 2016 zu Recht angenommen habe, dass die belgische Steuerregelung für Gewinnüberschüsse gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoße. Das EuG weist das Vorbringen Belgiens gegen den Beschluss der Kommission in vollem Umfang zurück, insbesondere auch, soweit es die Finanzierung der betreffenden Regelung aus staatlichen Mitteln und die behauptete Nichtberücksichtigung der in Belgien anwendbaren Steuerregeln betrifft. Die Kommission habe dargetan, dass den Empfängern mit der betreffenden Regelung eine Steuervergünstigung gewährt worden sei.
Auch habe sie zu Recht angenommen, dass die Regelung insoweit selektiv sei, als mit ihr Wirtschaftsteilnehmer, die sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in einer vergleichbaren Situation befänden, unterschiedlich behandelt würden. Gesellschaften, die einem multinationalen Konzern angehörten und in den Genuss der Befreiung der Gewinnüberschüsse von der Steuer gekommen seien, seien anders behandelt worden als andere in Belgien körperschafsteuerpflichte Gesellschaften, die nicht in den Genuss einer solchen Steuerbefreiung gekommen seien.
Das Gericht bestätigt auch die Feststellung der Kommission, dass die Regelung insoweit selektiv sei, als sie weder Gesellschaften, die sich dafür entschieden hätten, in Belgien keine Investitionen zu tätigen, keine Geschäftstätigkeiten zu konzentrieren und keine Arbeitsplätze zu schaffen, noch Gesellschaften, die einem kleinen Konzern angehörten, offenstehe.
Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 20.09.2023, T-131/16 RENV