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Geschäftsführer: Haftung für gezahlte Beratungshonorare abgelehnt
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat die außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführers wegen des Vorwurfs der Zahlung von Beratungshonoraren für unwirksam erachtet. Es hielt auch einen Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer in Höhe von über 200.000 Euro für unbegründet.
Der Kläger ist seit 2009 als Geschäftsführer beim beklagten Verein tätig, dessen Ziel die Förderung der Zucht von Oldenburger Pferden entsprechend den tradierten Zuchtbestimmungen ist. Am 02.05.2023 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgemäß. Das begründete er damit, der Kläger habe schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen, indem er den Beklagten ohne dessen Beteiligung zur Zahlung von Beratungshonoraren von bisher rund 217.000 Euro verpflichtet habe. Angesichts seines heimlichen Vorgehens und des finanziellen Volumens der Geschäfte sei das Vertrauen zum Kläger unwiederbringlich zerstört. Dieser habe die durch sein Handeln ausgelösten Kosten zu ersetzen.
Der Kläger hat vorgetragenen, es sei originäre Aufgabe des Geschäftsführers eines Verbandes, die laufenden Geschäfte zu führen, wozu auch der Abschluss schuldrechtlicher Verpflichtungen gehöre. Von einem Teil dieser Verpflichtungen habe der Vereinsvorstand überdies Kenntnis gehabt. Ein Schaden sei dem Verein nicht entstanden und daher auch nicht zu ersetzen.
Das Arbeitsgericht (ArbG) hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der damalige Vorstand des Beklagten habe das zu entwickelnde Projekt einschließlich des damit im Zusammenhang stehenden finanziellen Engagements befürwortet und initiiert. Über Jahre hinweg sei eine vom Arbeitsvertrag abweichende Abstimmung zwischen Vorstand und Geschäftsführung praktiziert worden. Daher könne dem Kläger sein Verhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Soweit ihm vorgeworfen werde, ungünstige Verträge abgeschlossen zu haben, berechtige das jedenfalls nicht zu einer Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung. Der Kläger könne auch seine Weiterbeschäftigung verlangen. Die mit der Widerklage verfolgte Schadensersatzforderung sei unbegründet: Es fehle an einer vom Kläger zu verantwortenden Pflichtwidrigkeit. Auch den Eintritt eines Schadens habe der Beklagte nicht hinreichend dargelegt.
Das LAG Niedersachsen hat die Berufung des Beklagten teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Wie das ArbG hat es die Kündigungen für unwirksam gehalten. Die Berufung gegen die Abweisung des Schadensersatzanspruches hat es für nicht ausreichend begründet gehalten. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 24.09.2024, 10 SLa 76/24