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Genesenenstatus: Eilantrag gegen Verkürzung auf 90 Tage erfolgreich

15.02.2022

Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach hat dem Eilantrag von zwei Personen stattgegeben und vorläufig festgestellt, dass der Genesenenstatus der Antragsteller wie in den Genesenennachweisen ausgewiesen fortbesteht, also sechs Monate beträgt und keine Verkürzung auf 90 Tage erfahren hat.

Die Antragsteller hatten sich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert und erhielten daraufhin vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bescheinigung, womit der Genesenenstatus für sechs Monate nachgewiesen werden könne. Mit Verordnung vom 14.01.2022 wurde § 2 Nr. 5 der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) mit Gültigkeit ab 15.01.2022 dahingehend geändert, dass diese Norm nun nicht mehr einen Genesenenstatus von sechs Monaten vorsah, sondern bezüglich des Zeitraums des Genesenenstatus auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) verwies. Auf der entsprechenden Internetseite des RKI findet sich seit dem 15.01.2022 der Hinweis, dass der Genesenenstatus maximal 90 Tage betragen dürfe.

Gegen diese Verkürzung von sechs Monaten auf 90 Tage wenden sich die Antragsteller. Das VG Ansbach gab dem Eilantrag statt. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14.01.2022 sei bei summarischer Prüfung aus formellen Gründen verfassungswidrig. Denn der Verweis des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV auf die Internetseite des RKI erweise sich bei summarischer Prüfung als verfassungswidrig, da gegen den Wesentlichkeits- und den Bestimmtheitsgrundsatz des Artikels 20 Absatz 3 Grundgesetz verstoßen werde. Durch den Verweis auf die Internetseite treffe der Gesetzgeber nicht selbst diese wesentliche Regelung über den Genesenenstatus, sondern überlasse dies einer behördlichen Institution. Eine Prüfung, ob die Verkürzung des Genesenenstatus insgesamt verfassungswidrig ist, nehme das Gericht daher nicht mehr vor.

Der Beschluss wirkt nur zwischen den Verfahrensbeteiligten. Gegen ihn kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 11.02.2022, AN 18 S 22.00234, nicht rechtskräftig

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