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Geldwäschegesetz: Rechtsanwaltskammer veröffentlicht neue Auslegungs- und Anwendungshinweise

07.08.2024

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat die 8. überarbeitete und ergänzte Auflage ihrer Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz veröffentlicht. Die Hinweise enthalten Informationen unter anderem zu Pflichten von Anwälten nach dem Geldwäschegesetz (GwG), insbesondere auch in Bezug auf Sammelanderkonten.

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (kurz: Geldwäschegesetz – GwG) erlegt Verpflichteten, zu denen auch Rechtsanwälte zählen können, verschiedene Pflichten im Rahmen der Geldwäscheprävention auf. Zur Auslegung und Anwendung dieser Pflichten hat die Arbeitsgruppe zur Realisierung einer wirksamen anlassunabhängigen Geldwäscheaufsicht durch die Rechtsanwaltskammern (RAK-AG Geldwäscheaufsicht) in Zusammenarbeit mit dem BRAK-Ausschuss Geldwäscheprävention die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG überarbeitet und erweitert.

Die nunmehr 8. Auflage wurde am 25.07.2024 durch das Präsidium der BRAK beschlossen. Die Rechtsanwaltskammern können die Hinweise entweder genehmigen (§ 51 Absatz 8 S. 2 GwG) oder aber eine eigene, abweichende Version verwenden. Sie sind seit Juni 2017 anstelle der BRAK für die Geldwäscheaufsicht über die Rechtsanwälte zuständig.

Die Neuauflage berücksichtigt laut BRAK unter anderem die durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II geschaffenen neuen Vorschriften im GwG, insbesondere das seit 01.04.2023 geltende Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften. Ferner seien Klarstellungen unter anderem zu den Pflichten von Syndikusrechtsanwälten, zur Übertragung von Sorgfaltspflichten auf Dritte und zur fehlenden Verpflichteten-Eigenschaft von Berufsausübungsgesellschaften aufgenommen worden.

Angepasst und ergänzt wurden laut BRAK außerdem unter anderem die Ausführungen zur mandatsbezogenen individuellen Risikobewertung, zur Einrichtung eines kanzleiintern Hinweisgebersystems sowie zu Mitwirkungspflichten gegenüber Kammern in Bezug auf die Vorlagepflicht von (geschwärzten und teilgeschwärzten) Unterlagen. Die Ausführungen zu Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten seien erweitert und mit Anwendungsbeispielen ergänzt worden.

Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 05.08.2024

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