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Geldwäsche-Prävention: Rechtzeitig im Portal für Verdachtsmeldungen registrieren

12.01.2024

Seit Anfang 2024 sind Anwälte verpflichtet, sich im Meldeportal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen (goAML) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Die FIU hat nun klargestellt, dass die Registrierung einer Berufsausübungsgesellschaft dafür nicht genügt. Hierauf weist die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hin.

Rechtsanwälte seien in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Hierzu zählen nach § 2 Absatz 1 Nr. 10 GwG etwa die Beratung bei Finanz- oder Immobilientransaktionen oder bei Zusammenschlüssen und Übernahmen sowie die steuerliche Beratung. Mit der Novelle des GwG im Jahr 2020 aufgrund der EU-Geldwäscherichtlinie sei auch die Pflicht eingeführt worden, sich – unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung – bei der FIU zu registrieren (§ 45 Absatz 2 GwG). Die FIU stelle hierfür das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung. Die Pflicht zur Registrierung bestehe (spätestens) seit dem 01.01.2024.

Laut BRAK bestanden Unklarheiten, ob die Registrierungspflicht die einzelnen Berufsträger oder deren Berufsausübungsgesellschaften trifft. Auf Nachfrage der BRAK habe die FIU nunmehr klargestellt, dass die Registrierungspflicht für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 GwG unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung spätestens zum 01.01.2024 eintritt. Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 10, 11, 12 GwG seien Rechtsanwälte, Steuerberater, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer und andere dort genannte Berufsträger.

Die Registrierungspflicht gelte unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft. Hierunter fallen grundsätzlich auch angestellte Berufsträger, die als Arbeitnehmer in einer Sozietät, einer Kanzlei, Partnerschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind. Demzufolge habe sich jeder Partner und Angestellte separat als eigenständiger Verpflichteter in goAML Web zu registrieren.

Die FIU habe weiter klargestellt, dass die Registrierung der Kanzlei/Berufsausübungsgesellschaft nicht ausreicht, um die Pflicht für die einzelnen Berufsträger zu erfüllen. Die bisher bereits in goAML Web registrierten Institutionen und die darunter erfassten Berufsträger blieben zunächst aber im Bestand.

Bei Berufsträgern, die über mehrfache Qualifikationen verfügen (zum Beispiel Steuerberater und Rechtsanwalt) ist nach Angaben der BRAK zu beachten, dass die Registrierung nur mit einer Qualifikation erfolgen kann. Abgestellt werden soll auf die vorherrschende Berufsausübung.

Die Nichtregistrierung sei nach § 56 Absatz 1 GwG bußgeldbewehrt. Der geplante Bußgeldtatbestand zur Nichtregistrierung bei goAML solle aber erst am 01.01.2025 in Kraft treten.

Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 10.01.2024

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