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Gefangene: Auch mit arbeitsfreien Tagen kann die Anwartschaftszeit erfüllt werden
Bei Gefangenen können neben arbeitsfreien Wochenend- und Feiertagen auch andere arbeitsfreie Tage der Versicherungspflicht unterliegen und zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Während der Inhaftierung können Gefangene eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld für die Zeit nach der Haftentlassung erwerben. Sie sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig nicht nur an den einzelnen Tagen, für die sie Entgelt erhalten oder an arbeitsfreien Wochenend- und Feiertagen. An diesen Tagen gilt die Versicherungspflicht nach dem Wortlaut des Gesetzes bereits als fortbestehend. Vielmehr können auch andere arbeitsfreie Tage der Versicherungspflicht unterliegen und zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen.
Dies setzt laut BSG allerdings voraus, dass sie innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts liegen und jeweils vier Wochen nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Beschäftigung von Gefangenen sei so lange von einem zusammenhängenden Arbeitsabschnitt auszugehen, wie dem Gefangenen durch die Vollzugsbehörde eine bestimmte Beschäftigung zugewiesen ist. Endet diese, ende auch der zusammenhängende Arbeitsabschnitt, so das BSG.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 17.12.2024, B 11 AL 10/23 R