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Geburt des ersten Kindes: Zehn Steuervorteile

10.09.2021

Eltern bekommen mehrere Steuervorteile. Diese sollten sie kennen und zeitig für sich nutzen, sodass die finanzielle Last geringer ausfällt, rät die Lohnsteuerhilfe Bayern. Beginn der Familienvorteile sei der Monat, in dem das Kind geboren wurde.

Das Standesamt übermittele die Geburt eines Kindes an das Bundeszentralamt für Steuern automatisch. Das Lohnsteuermerkmal Kind werde somit in der zentralen Datenbank hinterlegt, die der Arbeitgeber monatlich abruft. So werde das Kind bei der Lohn- oder Gehaltszahlung berücksichtigt. Das bedeute etwas weniger Steuern in Bezug auf die Kirchensteuer und gegebenenfalls den Solidaritätszuschlag. Auch der Zuschlag bei der Pflegeversicherung für Kinderlose falle mit dem ersten Kind weg. Der Eintrag des Lohnsteuermerkmals Kind hänge von der Steuerklassenkombination der Eltern ab. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV erhalten beide Elternteile laut Lohnsteuerhilfe Bayern den Zähler 1,0. Bei der Kombination III/V werde das Kind nur in der Steuerklasse III mit 1,0 eingetragen, in der Steuerklasse 5 gebe es keinen Eintrag. In den Steuerklassen I und II werde das Kind mit 0,5 berücksichtigt.

Tritt mindestens ein Elternteil durch die Geburt beruflich kürzer und erleidet dadurch eine Einkommenseinbuße, fange das zu beantragende Elterngeld einen Teil davon auf, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Die persönliche Höhe sei vom Nettoeinkommen vor der Geburt und der Betreuungskonstellation abhängig. Letztere beeinflusse auch die Bezugsdauer. Der Mindestsatz betrage 300 Euro und sei auf maximal 1.800 Euro im Monat gedeckelt. Beim ElterngeldPlus flössen die halbierten Beträge, dafür doppelt so lange. Die maximale Bezugsdauer umfasse 28 Monate. Das Elterngeld sei steuerfrei, unterliege jedoch dem Progressionsvorbehalt und müsse in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Bei Bezug werde die Abgabe einer Steuererklärung zur Pflicht.

Auch an das Kindergeld sollte gedacht werden. Für das erste und zweite Kind gebe es 219 Euro, für das dritte 225 Euro und für das vierte 250 Euro und das steuerfrei. Einmal beantragt, flösse es bis zum 18. Lebensjahr automatisch. Der Antrag müsse bei der örtlichen Familienkasse zusammen mit der Geburtsurkunde und der Steueridentifikationsnummer des Kindes eingereicht werden. Das Kindergeld werde längstens sechs Monate rückwirkend ausbezahlt. Wer es zu spät beantragt, verliere die ersten Monate. Da das Finanzamt weitere Steuervorteile vom Kindergeldanspruch abhängig macht, sollte der Antrag unbedingt gestellt werden, so die Lohnsteuerhilfe.

In 2021 werde zusätzlich zum Kindergeld ein Kinderbonus in Höhe von 150 Euro ausgezahlt. Er solle die durch die Corona-Pandemie verursachten Zusatzausgaben abdecken. Wer das Kindergeld beantragt hat und mindestens einen Monat im Jahr 2021 regulär erhalten hat, bekomme die Sonderzahlung automatisch. Diese sei zwar schon im Mai überwiesen worden, könne aber auch nachträglich noch ausbezahlt werden.

Ob es über das Kindergeld hinaus eine weitere Steuervergünstigung gibt, prüfe das Finanzamt von sich aus. Grundlage dafür ist laut Lohnsteuerhilfe die Abgabe einer Einkommensteuererklärung mit einer Anlage Kind für jedes Kind. Im Rahmen einer Günstigerprüfung vergleiche der Finanzbeamte, ob die steuerliche Entlastung durch die Freibeträge höher ist als das jährliche Kindergeld inklusive Kinderbonus. Trifft das zu, komme es zu einer Einkommensteuererstattung oder eine Nachzahlung werde verringert. Die Freibeträge summierten sich insgesamt auf 8.388 Euro im Jahr pro Kind für beide Elternteile auf. Damit würden das Existenzminimum sowie die Betreuung, Erziehung und Ausbildung abgedeckt. Alleinerziehenden und getrennten Eltern werde der halbe Betrag angerechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen sei eine Übertragung des Freibetrags von einem Elternteil auf den anderen möglich. In den Genuss des Kinderfreibetrags kämen Alleinerziehende mit einem Kind derzeit ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von circa 40.000 Euro und zusammenveranlagte Eltern ab circa 77.000 Euro. Bei Einkommen darunter bleibe es bei Kindergeld.

Wer sein Kind allein in seinen vier Wänden großzieht, habe einen Anspruch auf einen zusätzlichen Steuerbonus. Voraussetzung sei, dass keine weitere volljährige Person mit im Haushalt lebt. Für das erste kindergeldberechtigte Kind werde ein Entlastungsbetrag in Höhe von 4.008 Euro im Jahr 2021 berücksichtigt. Für jedes weitere erhöhe er sich um 240 Euro. Dieser Betrag werde von der Summe der Einkünfte abgezogen. In Steuerklasse II werde er beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt, sodass er sich sofort bemerkbar macht. Ansonsten könne er nachträglich im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden.

Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr des Kindes könnten Eltern die angefallenen Kosten für die Kinderbetreuung zu zwei Dritteln steuerlich geltend machen, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Das könnten die Ausgaben für eine Tagesmutter, Kinderkrippe, einen Kindergarten, Kinderhort oder eine Hausaufgaben- oder Ferienbetreuung sein. Der Steuerbonus sei nach oben auf 4.000 Euro pro Jahr und Kind begrenzt. Um diese Sonderausgaben in der Steuererklärung zu belegen, sollten alle zutreffenden Rechnungen, Verträge und Kontoauszüge gesammelt werden. Sie würden für das Jahr der Zahlung berücksichtigt. Barzahlungen würden vom Finanzamt nicht akzeptiert.

Spätestens im Kindergarten fielen für die Eltern Ausgaben für die Kinderbetreuung an. Viele nutzten aber bereits davor eine Tagesmutter oder Kinderkrippe. Solange das Kind noch nicht eingeschult ist, könne der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen monatlichen Zuschuss für die Kinderbetreuung zukommen lassen, der steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Allerdings müsse der Zuschuss zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gezahlt und zweckgebunden für die Kinderbetreuung außerhalb des eigenen Haushalts verwendet werden. Betreuen Angehörige die Kinder, müsse der Arbeitgeberzuschuss versteuert werden.

Sind für das Kind Beiträge zur Kranken – oder Pflegeversicherung zu zahlen, lassen sich diese laut Lohnsteuerhilfe ebenfalls als Sonderausgaben der Eltern absetzen – und zwar so lange für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Kind oder die Eltern die Versicherungsnehmer sind.

Liegt ein Riester-Vertrag zur privaten Altersvorsorge vor, erhöhe sich die staatliche Förderung mit Kindern. Zur Grundzulage in Höhe von 175 Euro kämen für jedes Kind weitere 300 Euro pro Jahr als Kinderzulage dazu. Infolgedessen verringere sich der einzuzahlende Eigenanteil in gleicher Höhe. Für den Erhalt der Kinderzulage sei wiederum ein Anspruch auf Kindergeld notwendig.

Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 08.09.2021

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